01 Allgemeines Seit einigen Jahren dürfen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ohne eine richterliche Anordnung die Entnahme von Blutproben bei den nachfolgend aufgeführten Verkehrsstraftaten anordnen:
Gleiches gilt für die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsordnungswidrigkeiten:
Hinsichtlich der Anordnung und Entnahme von Blutproben anlässlich von Delikten, die nicht zu den o.g. Verkehrsdelikten gehören, bleibt es bei der bisherigen Anordnungsregelung der grundsätzlichen Anordnung durch einen Richter, von der nur bei Gefahr im Verzug abgewichen werden kann. Das gilt auch für andere körperliche Untersuchungen, die weiterhin unter Richtervorbehalt stehen.
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