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01 Allgemeines

Seit einigen Jahren dürfen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ohne eine richterliche Anordnung die Entnahme von Blutproben bei den nachfolgend aufgeführten Verkehrsstraftaten anordnen:

  •  § 315a StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs)

  • § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

  • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

Gleiches gilt für die Einschränkung des Richtervorbehalts bei der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe für die nachfolgend aufgeführten Verkehrsordnungswidrigkeiten:

  • § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze)

  • § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen).

Hinsichtlich der Anordnung und Entnahme von Blutproben anlässlich von Delikten, die nicht zu den o.g. Verkehrsdelikten gehören, bleibt es bei der bisherigen Anordnungsregelung der grundsätzlichen Anordnung durch einen Richter, von der nur bei Gefahr im Verzug abgewichen werden kann. Das gilt auch für andere körperliche Untersuchungen, die weiterhin unter Richtervorbehalt stehen.

 

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