02 Beschuldigter einer Straftat
§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit
körperlicher Eingriffe) setzt grundsätzlich einen Beschuldigten voraus,
dem eine Straftat vorgeworfen werden kann. § 81a StPO findet aber auch
Anwendung, wenn es sich um den Betroffenen der o.g.
Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt. Dieser Tatverdacht muss von einiger Bedeutung sein. Kleinknecht/Meyer-Goßner: Nachzuweisen sind somit Tatsachen, die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO - 43. Auflage, S. 15, Rn. 76/77
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