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02 Beschuldigter einer Straftat

§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) setzt grundsätzlich einen Beschuldigten voraus, dem eine Straftat vorgeworfen werden kann. § 81a StPO findet aber auch Anwendung, wenn es sich um den Betroffenen der o.g. Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt.

Beschuldigter: Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft setzt einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde voraus, gegen den Tatverdächtigen das Strafverfahren betreiben zu wollen, denn der Tatverdacht für sich allein begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.

Dieser Tatverdacht muss von einiger Bedeutung sein.

Kleinknecht/Meyer-Goßner: Nachzuweisen sind somit Tatsachen, die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu.

Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO - 43. Auflage, S. 15, Rn. 76/77

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