14 Verabreichen von Brechmitteln
§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit
körperlicher Eingriffe) ist auch Rechtsgrundlage für die Verabreichung
eines Abführmittels/Brechmittels zur Ausscheidung von im Körper des
Beschuldigten befindlicher Drogen, die zum Nachteil des Beschuldigten
verwertet werden können.
BVerfG 1999: Dem Einsatz von Brechmitteln zur Erlangung von
Beweismitteln gestützt auf § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO begegnen auch im
Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den
in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit keine grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
BVerfG, Beschluss
vom 15. September 1999 - 2 BvR 2360/95
Zwangsweises Verabreichen von Brechmitteln: Nur wenn die
Verabreichung von Brechmitteln unerlässlich ist, kann sie unter
qualifizierter und ärztlicher Aufsicht vertretbar sein, da ansonsten
weniger gesundheitsgefährdende Maßnahmen, wie die Verabreichung von
Bittersaft oder ähnlichen Substanzen ausreichen würden, um zum Erfolg zu
gelangen.
TOP
Fenster schließen
|