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14 Verabreichen von Brechmitteln

§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) ist auch Rechtsgrundlage für die Verabreichung eines Abführmittels/Brechmittels zur Ausscheidung von im Körper des Beschuldigten befindlicher Drogen, die zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden können.

BVerfG 1999: Dem Einsatz von Brechmitteln zur Erlangung von Beweismitteln gestützt auf § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO begegnen auch im Hinblick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde und den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BVerfG, Beschluss vom 15. September 1999 - 2 BvR 2360/95

Zwangsweises Verabreichen von Brechmitteln: Nur wenn die Verabreichung von Brechmitteln unerlässlich ist, kann sie unter qualifizierter und ärztlicher Aufsicht vertretbar sein, da ansonsten weniger gesundheitsgefährdende Maßnahmen, wie die Verabreichung von Bittersaft oder ähnlichen Substanzen ausreichen würden, um zum Erfolg zu gelangen.

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