05 Atemalkoholtest- und Atemalkoholmessgeräte Bestehen Zweifel daran, ob die mit menschlichen Wahrnehmungsorganen wahrnehmbaren Personeneigenschaften, wie zum Beispiel: Atem riecht leicht nach Alkohol, im Pkw riecht es nach Cannabis oder, die Person hat geweitete Pupillen etc. ausreichen werden, einen bestehenden Tatverdacht zu begründen, kann dieser Person vorgeschlagen werden, sich freiwillig einem Test zu unterziehen, von dessen Ergebnis es dann abhängen wird, ob die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe erforderlich ist oder nicht. Solche Tests setzen Freiwilligkeit auf Seiten der Person voraus, der diese Tests angeboten werden. In Betracht kommen:
Lehnt die aufgeforderte Person solch einen Test ab, ist vor Ort zu entscheiden, ob die Entnahme einer Blutprobe in Betracht kommt.
Gleiches gilt für Atemalkoholmessgeräte, deren Messwerte dazu geeignet
sind, gerichtsverwertbar den Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit
im Sinne von § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) zu erbringen. Erlassregelungen sind für Amtswalter bindend und beschränken insoweit deren Ermessen. Jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte sollte den „Blutprobenerlass“ seines Landes kennen und sich daran halten. |