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05 Atemalkoholtest- und Atemalkoholmessgeräte

Bestehen Zweifel daran, ob die mit menschlichen Wahrnehmungsorganen wahrnehmbaren Personeneigenschaften, wie zum Beispiel: Atem riecht leicht nach Alkohol, im Pkw riecht es nach Cannabis oder, die Person hat geweitete Pupillen etc. ausreichen werden, einen bestehenden Tatverdacht zu begründen, kann dieser Person vorgeschlagen werden, sich freiwillig einem Test zu unterziehen, von dessen Ergebnis es dann abhängen wird, ob die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe erforderlich ist oder nicht. Solche Tests setzen Freiwilligkeit auf Seiten der Person voraus, der diese Tests angeboten werden.

In Betracht kommen:

  • Atemalkoholtestgeräte

  • Drogentests (Drugwhipe)

  • Urinschnelltest.

Lehnt die aufgeforderte Person solch einen Test ab, ist vor Ort zu entscheiden, ob die Entnahme einer Blutprobe in Betracht kommt.

Gleiches gilt für Atemalkoholmessgeräte, deren Messwerte dazu geeignet sind, gerichtsverwertbar den Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) zu erbringen.

Auch die Messung des Atemalkoholgehalts setzt Freiwilligkeit voraus.

Merksatz:
Polizeibeamte sollten so früh wie möglich erforderliche Belehrungen vornehmen. Fairness ist ein wesentliches Element rechtsstaatlicher Ordnung. Entsprechende Regelungen enthält in NRW auch der Erlass „Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen“.

2.4.1
Belehrung
Vor Durchführung eines Atemalkoholvortests oder der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich darüber zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt wird. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Ordnungswidrigkeit oder Straftat ihr zur Last gelegt wird. Ablauf und Zweck der Messung sind zu erläutern und auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht vorschriftsmäßigen Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.

Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen

Erlassregelungen sind für Amtswalter bindend und beschränken insoweit deren Ermessen. Jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte sollte den „Blutprobenerlass“ seines Landes kennen und sich daran halten.

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