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03 Führen eines Fahrzeuges

Ein Fahrzeug im Sinne der Verkehrsstraftaten, auf die die vereinfachten Anordnungsregelungen des § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) angewendet werden können, führt, wer ein Fahrzeug eigenverantwortlich in Betrieb nimmt und in Bewegung setzt. Lediglich das Anlassen des Motors oder das Lösen der Bremsen, ohne dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, genügt nicht.

Fahrzeug: In Betracht kommen Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw, Kräder, Mofas etc. aber auch Schiffe, Flugzeuge und Ballone. Auch Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Verkehrsstraftaten.

Fahrräder: Fahrräder sind aber keine Fahrzeuge im Sinne von § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) und von § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen). Die o.g. Verkehrsordnungswidrigkeiten sanktionieren nur das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholgenuss oder Drogeneinfluss.

E-Scooter: Für solche Fahrzeuge gelten die gleichen Promillegrenzen wie bei Autofahrern. Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 Promille im Atem handelt ein E-Scooter-Fahrer ordnungswidrig und auch ab 0,3 Promille im Blut auf dem E-Scooter ist bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen.

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