03 Führen eines Fahrzeuges
Ein Fahrzeug im Sinne der Verkehrsstraftaten, auf die die vereinfachten
Anordnungsregelungen des § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des
Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) angewendet werden
können, führt, wer ein Fahrzeug eigenverantwortlich in Betrieb nimmt und
in Bewegung setzt. Lediglich das Anlassen des Motors oder das Lösen der
Bremsen, ohne dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird, genügt nicht.
Fahrzeug: In Betracht kommen Kraftfahrzeuge wie
Pkw, Lkw, Kräder, Mofas etc. aber auch Schiffe, Flugzeuge und Ballone.
Auch Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne der Verkehrsstraftaten.
Fahrräder: Fahrräder sind aber keine Fahrzeuge im Sinne
von § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) und von § 24c StVG (Alkoholverbot
für Fahranfänger und Fahranfängerinnen). Die o.g.
Verkehrsordnungswidrigkeiten sanktionieren nur das Führen von
Kraftfahrzeugen unter Alkoholgenuss oder Drogeneinfluss.
E-Scooter: Für solche Fahrzeuge gelten die gleichen
Promillegrenzen wie bei Autofahrern. Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25
Promille im Atem handelt ein E-Scooter-Fahrer ordnungswidrig und auch ab
0,3 Promille im Blut auf dem E-Scooter ist bei alkoholbedingten
Ausfallerscheinungen von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen.
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