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11 Körperliche Untersuchungen außer Blutproben

§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) lässt körperliche Untersuchungen beim Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen zu, die verfahrensbedeutsam sein können (belastend oder entlastend). Soweit es sich nicht um die Anordnung der Entnahme von Blutproben auf der Grundlage von § 81a Abs. 4 StPO handelt, hat es keine gesetzlichen Neuerungen gegeben.

Mit anderen Worten: Andere körperliche Eingriffe als Blutproben stehen weiterhin unter Richtervorbehalt, so dass nur bei Gefahr im Verzug solche körperlichen Untersuchungen neben der StA auch von Ermittlungsbeamten der StA angeordnet und von einem Arzt durchgeführt werden können.

Solche Eingriffe liegen vor, wenn:

  •  Substanzen außer Blut durch einen Arzt entnommen werden

  • Stoffe zugeführt werden

  • In das Körperinnere eingegriffen wird.

Speichelproben bei Beschuldigten: § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) ist auch Ermächtigungsgrundlage, um von einem Beschuldigten in einem laufenden Strafverfahren Körperzellen anderer Art entnehmen zu können. In der Regel wird es sich dabei um Speichelproben bzw. um einen Mundschleimhaut-Abstrich handeln, der mit einem dafür geeigneten Wattestäbchen durchgeführt wird.

Soll dieses Material molekulargenetisch untersucht werden, müssen die Voraussetzungen von § 81e StPO (Molekulargenetische Untersuchung) greifen. Hinsichtlich der Anordnung molekulargenetischer Untersuchungen ist § 81f StPO (Verfahren bei molekulargenetischen Untersuchungen) einschlägig.

Andere Personen als Beschuldigte: Bei anderen Personen als Beschuldigten sind körperliche Untersuchungen nur auf der Grundlage von § 81c StPO (Untersuchung anderer Personen) zulässig. Die Anordnung einer solchen Maßnahme ist im § 81f StPO (Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung) geregelt. Andere Personen sind in der Regel Zeugen oder Opfer.

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