12 Körperliche Untersuchung - Begriffsbestimmung Bei der Entnahme einer Blutprobe handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Körperliche Untersuchungen im Sinne von § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) lassen sich aber nicht auf die Entnahme von Blutproben reduzieren, sie umfassen auch die Inaugenscheinnahme eines Körpers (einfache körperliche Untersuchung) als auch verhältnismäßige Eingriffe in die Unverletzlichkeit eines Körpers. Zweck einer einfachen körperlichen Untersuchung ist es:
Körperliche Eingriffe: Körperliche Eingriffe setzen einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person voraus, mag dieser auch noch so unbedeutend sein (Blutprobe). Ein körperlicher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn:
Körperliche Eingriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass durch den Gebrauch medizinischer Geräte Befunde erhoben werden.
Die Untersuchung natürlicher Körperöffnungen (Mund, After, Scheide) sind
keine „körperlichen Eingriffe“, sondern als einfache Untersuchungen zu
klassifizieren, wenn die Befunde ohne den Gebrauch medizinischer Geräte
erhoben werden können. |