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12 Körperliche Untersuchung - Begriffsbestimmung

Bei der Entnahme einer Blutprobe handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Körperliche Untersuchungen im Sinne von § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) lassen sich aber nicht auf die Entnahme von Blutproben reduzieren, sie umfassen auch die Inaugenscheinnahme eines Körpers (einfache körperliche Untersuchung) als auch verhältnismäßige Eingriffe in die Unverletzlichkeit eines Körpers.

Zweck einer einfachen körperlichen Untersuchung ist es:

  • Die Beschaffenheit der Körperoberfläche festzustellen

  • Nach Fremdkörpern in natürlichen Körperhöhlen zu suchen

  • Körperbedingte psychische Funktionen durch Inaugenscheinnahme festzustellen

  • Durch sinnliche Wahrnehmung Feststellungen über die Beschaffenheit des Körpers zu gewinnen

  • Messungen vorzunehmen.

Körperliche Eingriffe: Körperliche Eingriffe setzen einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person voraus, mag dieser auch noch so unbedeutend sein (Blutprobe). Ein körperlicher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • Blut

  • Harn oder

  • Gehirnflüssigkeit (Liquor) entnommen werden oder

  • Dem Körper Stoffe zugeführt werden (z.B. Brechmittel).

Körperliche Eingriffe sind dadurch gekennzeichnet, dass durch den Gebrauch medizinischer Geräte Befunde erhoben werden.

Die Untersuchung natürlicher Körperöffnungen (Mund, After, Scheide) sind keine „körperlichen Eingriffe“, sondern als einfache Untersuchungen zu klassifizieren, wenn die Befunde ohne den Gebrauch medizinischer Geräte erhoben werden können.

Veränderungen der Haar- und Barttracht: Im Zusammenhang mit der Veränderung der Haar- und Barttracht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, das eine Veränderung der Haar- und Barttracht zum Zweck einer Gegenüberstellung mit Zeugen auf der Grundlage von § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) zulässig ist.

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