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§ 12  PolG NRW (Identitätsfeststellung)
VVPolG NRW zu § 12

01 Allgemeines
02 Abwehr einer Gefahr

03 Abwehr einer Anscheinsgefahr
04 Tatsachen rechtfertigen die Annahme
05 Straftaten von erheblicher Bedeutung
06 Gefährliche Orte
07 Gefährdete Objekte
08 Kontrollstellen der Polizei
09 Anhalten - Befragen - Einsichtnahme in Ausweispapiere
10 Festhalten wenn IDF vor Ort nicht möglich
11 Durchsuchen - Verbringen - Erkennungsdienstliche Behandlung

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