Gefährliche Orte Das Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, an verrufenen und gefährlichen Orten die Identität von Personen festzustellen, wenn:
Eine vergleichbare Regelung gibt es in allen Polizeigesetzen der Länder und natürlich auch im Bundespolizeigesetz. Vergleichbare "gefährliche" Orte wie die, die im § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) genannt werden, kennt auch das Strafprozessrecht, dort werden folgende Begrifflichkeiten verwendet:
Festlegung solcher Orte: Das PolG NRW enthält keine Hinweise darüber, unter welchen Voraussetzungen jedermann zugängliche öffentliche Orte zu "gefährlichen oder verrufenen Orten" erklärt werden können. Im Normalfall werden solche "gefährlichen Orte" von vorgesetzter Stelle als solche bewertet und eingestuft. Das ist immer dann der Fall, wenn aufgrund von statistisch nachweisbaren Delikthäufungen ein Ort "dauerhaft" zum "gefährlichen Ort" erklärt wird. Während Orte, die langfristig zu gefährlichen Orten erklärt werden, in der Regel von vorgesetzter Stelle entsprechend eingestuft werden, können vom jeweiligen Einsatzleiter und nach der hier vertretenen Rechtsauffassung auch vom Dienstgruppenleiter der Einsatzleitstelle außerhalb normaler Dienstzeiten aus gegebenem Anlass Örtlichkeiten kurzfristig zu gefährlichen Orten erklärt werden, wenn die jeweilige Einsatzlage das rechtfertigt und polizeiliche Maßnahmen an solchen Orten dann auch unter vereinfachten Voraussetzungen zulässig sein müssen, um überhaupt zielführend sein zu können. Das ist zum Beispiel bei Terrorwarnungen der Fall, die sofortiges polizeilichen Einschreiten erforderlich machen.
Beispiel: Im November 2016
wurde in Hannover das Läderspiel Deutschland gegen die Niederlande wegen
einer Terrorwarnung kurz nach Einlassbeginn abgesagt. Rechtslage?
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