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Durchsuchen - Verbringen - Erkennungsdienstliche Behandlung

Sind die Voraussetzungen gegeben, dass eine Person festgehalten werden kann, lässt § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) folgende Rechtsfolgen zu:

Durchsuchung: Die Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen dürfen zum zum Auffinden von Ausweispapieren durchsucht werden. Werden bei der Durchsuchung Ausweispapiere gefunden, kommt ein Verbringen der Person zur Polizeiwache (Sistierung), grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Verbringen zur Polizeiwache: Ein Verbringen der Person zur Polizeiwache zum Zweck der Feststellung ihrer Identität kommt nur dann in Betracht, wenn weder durch Befragen noch durch Einsichtnahme in Ausweispapiere die Identität einer Person festgestellt werden kann. Wegen der Schwere des damit verbundenen Eingriffs sind diesbezüglich besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu richten.

Diesbezüglich heißt es in der VVPolG NRW zu § 12 wie folgt:

12.21
Bei der Entscheidung, ob die betroffene Person zur Dienststelle gebracht werden soll, ist zu prüfen, ob dies zu dem beabsichtigten Erfolg nicht außer Verhältnis steht. 

Wenn die Identität weder durch Befragen noch durch Einsichtnahme in Ausweispapiere festgestellt werden kann, kommt als letztes Mittel die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf der Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) in Betracht.

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