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Abwehr einer Gefahr 

Als Gefahren im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kommen sowohl konkrete Gefahren als auch Anscheinsgefahren in Betracht.

In der Verwaltungsvorschrift zu § 12 PolG NRW (VVPolG) heißt es dazu:

2.11
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 setzt eine konkrete Gefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 voraus.

Diese konkrete Gefahr i.S.d § 8 Abs. 1 PolG NRW definiert die VVPolG wie folgt:

8.11
Zur konkreten Gefahr gehört auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt.

Hinweis: Nicht erforderlich ist es im Normalfall, die Identitäten von Personen festzustellen, die anlässlich von allgemeinen Verkehrskontrollen von der Polizei überprüft werden. Die Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen eines Datenabgleichs, der auch anlässlich von Verkehrskontrollen zulässig ist, kann nämlich nicht als ID-Feststellung gewertet werden, denn die eingegebene Suchbegriffe werden gelöscht, wenn kein Eintrag im Fahndungsbestand vorhanden ist.

Auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Identitätsfeststellung) kann die Polizei aus nachvollziehbaren Gründen die Identität einer Person feststellen. Da es sich bei einer ID-Feststellung in der Regel um einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf "Informationelle Selbstbestimmung (RiS)" handelt, sind die Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr im Sinne der Befugnis gering.

Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Rechtsfolgen, die § 12 PolG NRW zulässt, sind zu beachten. Das ist immer dann der Fall, wenn Personen zum Zweck der Identitätsfeststellung durchsucht oder zu diesem Zweck zur Polizeistation verbracht werden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person ist auf der Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) möglich.

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. dies für eine nach § 12 und § 12a zulässige Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 

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