Abwehr einer Gefahr Als Gefahren im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kommen sowohl konkrete Gefahren als auch Anscheinsgefahren in Betracht. In der
Verwaltungsvorschrift zu § 12 PolG NRW (VVPolG) heißt es dazu: Diese konkrete Gefahr i.S.d § 8
Abs. 1 PolG NRW definiert die VVPolG wie folgt: Hinweis: Nicht erforderlich ist es
im Normalfall, die
Identitäten von Personen festzustellen, die anlässlich von allgemeinen
Verkehrskontrollen von der Polizei überprüft werden. Die Verwendung
personenbezogener Daten im Rahmen eines Datenabgleichs, der auch anlässlich von
Verkehrskontrollen zulässig ist, kann nämlich nicht als ID-Feststellung
gewertet werden, denn die eingegebene Suchbegriffe werden gelöscht, wenn
kein Eintrag im Fahndungsbestand vorhanden ist. Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Rechtsfolgen, die § 12 PolG NRW zulässt, sind zu beachten. Das ist immer dann der Fall, wenn Personen zum Zweck der Identitätsfeststellung durchsucht oder zu diesem Zweck zur Polizeistation verbracht werden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person ist auf der Grundlage von § 14 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) möglich. § 14 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. dies für eine nach § 12 und § 12a zulässige Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
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