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Abwehr einer Anscheinsgefahr

Zur konkreten Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Identitätsfeststellung) gehört auch die Anscheinsgefahr, also eine Sachlage, die bei verständiger Würdigung eines objektiven Betrachters den Anschein einer konkreten Gefahr erweckt.

Die Dinge sind nicht immer das, was sie zu sein scheinen (Lebensweisheit).

Anerkannt ist, dass polizeiliche Berufserfahrung dazu beiträgt, die Wahrnehmung für Gefahren zu fördern und zu steigern. Auf der Grundlage ihrer Berufserfahrung ist es Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten möglich, auffälliges Verhalten von Personen, von denen eine Gefahr ausgehen könnte, besser als andere Menschen beurteilen können.

Sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum ist anerkannt, dass zum polizeilichen Gefahrenbegriff die so genannte Anscheinsgefahr gehört.

BVerwG 1974: Rechtsprechung und Schrifttum stimmen (...) darin überein, dass - entsprechend dem Zweck der polizeilichen Gefahrenabwehr - eine Gefahr im Sinne der maßgebenden Ermächtigungsnorm auch in Fällen der sogenannten Anscheinsgefahr vorliegt.

BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - Az.: BVerwG I C 31.72.

Polizeiliche Berufserfahrung: Die reicht in der Regel aus, um nachvollziehbar eine Anscheinsgefahr begründen zu können. Gleiches gilt, wenn sich eine Person in einem »engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang« zu einer lokalisierbaren und festgestellten Störung aufhält und dadurch den Eindruck erweckt, ein Anscheinsstörer zu sein.

VGH Baden-Württemberg 2013: Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr ist es entscheidend, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Prognose dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht (...). Dabei muss er das Vorliegen einer Gefahr für sicher halten (...). Im Fall der Anscheinsgefahr zweifelt die Polizei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht am tatsächlichen Vorliegen einer Gefahr, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt objektiv feststeht, dass eine solche nicht existiert (...).

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2013 · Az. 1 S 733/13.

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