Allgemeines zur IDF Sinn und Zweck der Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) ist es, die Identität einer Person zum Zweck der Gefahrenabwehr festzustellen. Dazu reicht es in der Regel aus, die ladungsfähige Anschrift der Person zu ermitteln . Zu diesem Zweck kann eine Person angehalten und aufgefordert werden, Ausweispapiere zur Kontrolle auszuhändigen. Erforderlichenfalls kann die Person zum Zweck der Identitätsfeststellung von der Polizei auch durchsucht und zur Polizeiwache gebracht werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Auch eine erkennungsdienstliche Behandlung kommt als gesetzlich zugelassene Rechtsfolge zur Feststellung der Identität in Betracht.
Die Identitätsfeststellung ist eine der bedeutsamsten und häufigsten
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im polizeilichen Berufsalltag.
Lisken/Denninger, Handbuch des
Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 526.
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