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Allgemeines zur IDF

Sinn und Zweck der Identitätsfeststellung auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) ist es, die Identität einer Person zum Zweck der Gefahrenabwehr festzustellen. Dazu reicht es in der Regel aus, die ladungsfähige Anschrift der Person zu ermitteln . Zu diesem Zweck kann eine Person angehalten und aufgefordert werden, Ausweispapiere zur Kontrolle auszuhändigen. Erforderlichenfalls kann die Person zum Zweck der Identitätsfeststellung von der Polizei auch durchsucht und zur Polizeiwache gebracht werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Auch eine erkennungsdienstliche Behandlung kommt als gesetzlich zugelassene Rechtsfolge zur Feststellung der Identität in Betracht. 

Die Identitätsfeststellung ist eine der bedeutsamsten und häufigsten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im polizeilichen Berufsalltag.

Lisken/Denninger: Ihre Bedeutung gewinnt sie jedoch nicht aus sich heraus, sondern vielmehr aus ihrem engen funktionalen Zusammenhang mit anderen polizeilichen Tätigkeiten. Fast immer geht die Identitätsfeststellung mit anderen Maßnahmen einher, geht ihnen voraus oder folgt ihnen nach.

Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Seite 526.

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