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Anhalten - Befragen - Einsichtnahme in Ausweispapiere

Um die Identität einer Person auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) feststellen zu können, ist es erforderlich, diese Person anzuhalten, zur Person zu befragen und um Einsichtnahme in mitgeführte Ausweispapiere zu ersuchen.

Sowohl beim "Anhalten" als auch beim "Befragen" handelt es sich um Rechtsfolgen, die auf Seiten des Gegenübers "Freiwilligkeit" voraussetzen.

Personen, die nicht freiwillig anhalten, können gegen ihren Willen auf der Grundlage von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) festgehalten werden, wenn anders die Identität der Person nicht festgestellt werden kann.

Anhalten ist keine Freiheitsbeschränkung: Anhalten ist ein Vorgang, der im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten polizeilichen Kontrollmaßnahmen gesetzlich geregelt ist:

  • Anhalten zur Verkehrskontrolle

  • Anhalten zur Befragung auf der Grundlage des Polizeigesetzes

  • Anhalten zum Zweck der Identitätsfeststellung sowohl auf der Grundlage des Polizeigesetzes als auch auf der Grundlage der StPO.

In allen Fällen wird nicht die Freiheit einer Person beschränkt, sondern einer Person wird lediglich für die Dauer der Kontrollmaßnahme die Möglichkeit genommen, die eigene Handlungsfreiheit ungehindert ausüben zu können.

Wäre das nicht so, dann wären alle Verkehrskontrollen, die die Polizei täglich durchführt, verfassungswidrig. Verfassungswidrig deshalb, weil Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes zulässig sind. Bei der Straßenverkehrsordnung (StVO) handelt es sich aber nicht um ein förmliches Gesetz, so dass Eingriffe in die Bewegungsfreiheit (Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen) auf der Grundlage der StVO nicht zulässig wären.

Aushändigen von Ausweispapieren: Aushändigen heißt, mitgeführte Ausweispapiere in fremde Hände (in die Hände der Polizei) zu geben.

§ 12 Abs.2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)

Sie (die Polizei = AR) kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

Wichtiger Hinweis: § 1 PAuswG (Ausweispflicht; Ausweisrecht) heißt es, dass ein Personalausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen ist. Vorlegen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung bedeutet, dass ein Ausweis nicht mitgeführt werden muss. Es reicht aus, wenn er auf Verlangen zeitnah vorgelegt werden kann (innerhalb eines Zeitraums von mehreren Tagen).

Eine Verpflichtung zur "Aushändigung" besteht jedoch dann, wenn Ausweispapiere mitgeführt werden, siehe § 12 PolG Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung).

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