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10 Festhalten wenn IDF vor Ort nicht möglich

§ 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des
Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

Satz 3: Damit ist gemeint, dass die Person zuvor angehalten, befragt und aufgefordert wurde, der Polizei Ausweispapiere zu Kontrollzwecken auszuhändigen.

Ist das erfolglos geblieben, dann sind die Voraussetzungen für ein Festhalten der Person gegeben.

Das ist immer dann der Fall, wenn:

  • Die Person nicht anhalten will

  • Die Person sich nicht ausweisen kann oder will

  • Papiere vorgelegt werden, die Zweifel an deren Echtheit begründen

  • Die Person in einer Situation kontrolliert wird, in der es Polizeibeamten aus Gründen der Eigensicherung nicht zugemutet werden kann, die Identität der Person am Kontrollort zu überprüfen.

Festhalten: Festhalten unterscheidet sich vom Anhalten dadurch, dass nunmehr in die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person eingegriffen wird. Festhalten in diesem Sinne heißt, dass die Person gegen ihren Willen am Kontrollort zu verbleiben hat, oder an einen anderen Ort verbracht werden kann, wenn das notwendig werden sollte.

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff korrespondiert mit den Rechtsbegriffen "Freiheitsbeschränkung" und "Freiheitsentziehung".

Die zeitliche Höchstdauer im Rahmen von "Festhalten" umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von maximal 12 Stunden. In besonderen Fällen greifen Ausnahmen, siehe § 38 PolG NRW (Dauer der Freiheitsentziehung).

§ 38 PolG NRW

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