10 Festhalten wenn IDF vor Ort nicht möglich
§ 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
Satz 3: Damit ist gemeint, dass die Person zuvor angehalten, befragt und aufgefordert wurde, der Polizei Ausweispapiere zu Kontrollzwecken auszuhändigen. Ist das erfolglos geblieben, dann sind die Voraussetzungen für ein Festhalten der Person gegeben. Das ist immer dann der Fall, wenn:
Festhalten: Festhalten unterscheidet sich vom Anhalten dadurch, dass nunmehr in die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person eingegriffen wird. Festhalten in diesem Sinne heißt, dass die Person gegen ihren Willen am Kontrollort zu verbleiben hat, oder an einen anderen Ort verbracht werden kann, wenn das notwendig werden sollte. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff korrespondiert mit den Rechtsbegriffen "Freiheitsbeschränkung" und "Freiheitsentziehung". Die zeitliche Höchstdauer im Rahmen von "Festhalten" umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von maximal 12 Stunden. In besonderen Fällen greifen Ausnahmen, siehe § 38 PolG NRW (Dauer der Freiheitsentziehung).
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