§ 38 PolG NRW Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1. sobald der Grund
für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
2. wenn die Fortdauer
der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig
erklärt wird,
3. in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages
nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der
Freiheitsentziehung auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes durch
richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Durch die in Absatz
1 Nummer 3 vorgesehene richterliche Entscheidung kann in folgenden
Fällen eine abweichende Frist des polizeilichen Gewahrsams bestimmt
werden:
1. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis zu 14 Tagen, wenn es sich
um eine Straftat nach § 12 Absatz 1 StGB (Verbrechen) handelt. Durch
weitere richterliche Entscheidung ist eine einmalige Verlängerung um bis
zu 14 Tage zulässig,
2. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 3, wenn eine
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, bis zum
Ablauf der nach § 34 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu sieben
Tagen,
3. gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 4 bis zum Ablauf der nach § 34a
Absatz 5 angeordneten Maßnahme, maximal jedoch bis zu zehn Tagen,
4.
gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 6 bis zu sieben Tagen,
5. zum Zwecke der
Feststellung der Identität bis zu insgesamt zwölf Stunden, wenn nicht
vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund dieses oder eines
anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet wurde.
Sofern Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung
innerhalb der Frist nach Satz 1 vorsätzlich verhindert worden ist,
genügt es, wenn die richterliche Entscheidung über die Fortdauer des
Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung spätestens bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen herbeigeführt wird. In diesem Fall darf die
Freiheitsentziehung die in Nummer 2 genannte Frist nicht überschreiten.
(3) Nach Vollzug der in Absatz 1 Nummer 3 getroffenen richterlichen
Entscheidung ist der in Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher
Beistand zu gewähren.
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