Straftaten von erheblicher Bedeutung
Der Begriff der „Straftat von
erheblicher Bedeutung" ist inzwischen in der Literatur und von der
Rechtsprechung weitgehend präzisiert worden. Als Kriterien werden sowohl
von der Rechtsprechung als auch von der Lehre folgende Merkmale
eingefordert:
-
Straftat ist mindestens dem
Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen
-
Sie muss den Rechtsfrieden
empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der
Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
-
Bei allen Straftaten, die in
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) aufgeführt sind,
handelt es um Straftaten von erheblicher Bedeutung
-
Im Gegensatz dazu sind im
Straftatenkatalog des
§ 100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) besonders schwere Straftaten genannt.
Zu den Straftaten von erheblicher
Bedeutung gehören natürlich auch Straftaten, für die der Gesetzgeber
andere Bezeichnungen verwendet, zum Beispiel:
Im § 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine
Befugnisse, Begriffsbestimmung) hat der Landesgesetzgeber NRW definiert,
was unter "Straftaten von erheblicher Bedeutung" zu verstehen ist.
§ 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung)
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des
Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des
Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
1. den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a,
265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder
d) des Waffengesetzes,
3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1
Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.
Durch das Wort "insbesondere" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck,
dass auch weitere Straftaten als Straftaten von erheblicher Bedeutung in
Betracht kommen können, die in der Definition nicht enthalten sind.
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