Straftaten von erheblicher Bedeutung Die Sprachfigur "Straftaten von erheblicher Bedeutung" steht in einem engen Sachzusammenhang zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" und dem damit verbundenen Vorstellungsbild von gefährlichen Orten bzw. gefährdeten Objekten etc. Der Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung« ist inzwischen in der Literatur und von der Rechtsprechung weitgehend präzisiert worden. Als Kriterien werden sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Lehre folgende Merkmale eingefordert:
Zu den Straftaten von erheblicher Bedeutung gehören natürlich auch Straftaten, für die der Gesetzgeber andere Bezeichnungen verwendet, zum Beispiel:
Im § 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine
Befugnisse, Begriffsbestimmung) hat der Landesgesetzgeber NRW definiert,
was unter "Straftaten von erheblicher Bedeutung" zu verstehen ist.
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