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Straftaten von erheblicher Bedeutung

Der Begriff der „Straftat von erheblicher Bedeutung" ist inzwischen in der Literatur und von der Rechtsprechung weitgehend präzisiert worden. Als Kriterien werden sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Lehre folgende Merkmale eingefordert:

  • Straftat ist mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen

  • Sie muss den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen

  • Bei allen Straftaten, die in § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) aufgeführt sind, handelt es um Straftaten von erheblicher Bedeutung

  • Im Gegensatz dazu sind im Straftatenkatalog des § 100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung) besonders schwere Straftaten genannt.

Zu den Straftaten von erheblicher Bedeutung gehören natürlich auch Straftaten, für die der Gesetzgeber andere Bezeichnungen verwendet, zum Beispiel:

  • Straftaten, die im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind.

Im § 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung) hat der Landesgesetzgeber NRW definiert, was unter "Straftaten von erheblicher Bedeutung" zu verstehen ist.

§ 8 Abs. 3 PolG NRW (Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung)
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
1. den §§ 243, 244, 260, 261, 263 bis 264a, 265b, 266, 283, 283a, 291 oder 324 bis 330 des Strafgesetzbuches,
2. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) oder d) des Waffengesetzes,
3. §§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. §§ 96 und 97 des Aufenthaltsgesetzes.

Durch das Wort "insbesondere" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass auch weitere Straftaten als Straftaten von erheblicher Bedeutung in Betracht kommen können, die in der Definition nicht enthalten sind.

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