Gefährdete Objekte Auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Identitätsfeststellung) kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, 3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. Zu den gefährdeten Objekten gehören nach der hier vertretenen Rechtsauffassung solche Anlagen oder Einrichtungen, die entweder für die Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind und/oder zu starken Publikumskonzentrationen führen. Dazu zählen: Verkehrsanlagen und Einrichtungen:
Versorgungsanlagen und -einrichtungen:
Amtsgebäude:
Als andere gefährliche Objekte kommen in Betracht:
Voraussetzung für die Einstufung: Ein Objekt kann bei einer nachzuweisenden drohenden Anschlagsgefahr als "gefährdetes Objekt" eingestuft werden. Von solch einer Gefahr kann ausgegangen werden, wenn entsprechende Anschläge angedroht werden (telefonisch, per Mail, durch Hinweisgeber) oder Erfahrungen aus der nahen Vergangenheit Anschläge erwarten lassen. Bei einer angespannten Sicherheitslage reicht es aus, wenn sich Anschläge in jüngster Zeit ereignet haben. In der Regel werden in Anlehnung an die jeweilige Bedrohungslage Schutzmaßnahmen unterschiedlichster Art und Intensität angeordnet (Schutzmaßnahmen 1 - 5).
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