VVPolG NRW zu § 12 (Identitätsfeststellung)
12.0 § 12 regelt die Identitätsfeststellung zur
Gefahrenabwehr. Die Identitätsfeststellung in Straf- oder
Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 163 b f. StPO. 12.1
(zu Absatz 1) 12.11 § 12 Abs. 1 Nr. 1 setzt eine konkrete
Gefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 voraus. 12.12
Identitätsfeststellungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 sind bei
Personen, die offensichtlich in keiner Beziehung zu dem mit der Maßnahme
verfolgten Zweck stehen, nicht vorzunehmen. 12.13
In § 12 Abs. 1 Nr. 2a) ist der Kreis der Anlassstraftaten auf solche von
„erheblicher Bedeutung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 begrenzt, so dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jetzt unmittelbar zum Ausdruck kommt.
12.14 § 12 Abs. 1 Nr. 2c) setzt voraus, dass
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich an dem Ort Personen
verbergen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden und aus diesem
Grunde zur Strafvollstreckung gesucht werden. 12.15
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 regelt die Einrichtung von Kontrollstellen zur
Gefahrenabwehr. Für den Bereich der Strafverfolgung gilt § 111 StPO.
Kontrollstellen nach Nummer 4 sind auf das notwendige Maß zu
beschränken. Sie sollen nur eingerichtet werden, wenn eine durch
hinreichende Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die
genannten Straftaten durch die Identitätsfeststellung, evtl. in
Verbindung mit sonstigen polizeilichen Maßnahmen, verhütet werden
können. 12.16 Beauftragte Stelle i.S.d. § 12 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
(LZPD). Bei Gefahr im Verzug können Kreispolizeibehörden Kontrollstellen
ohne Zustimmung einrichten; hierüber haben sie dem LZPD unverzüglich zu
berichten. 12.2 (zu Absatz 2) 12.21 Bei der
Entscheidung, ob die betroffene Person zur Dienststelle gebracht werden
soll, ist zu prüfen, ob dies zu dem beabsichtigten Erfolg nicht außer
Verhältnis steht. 12.22 Die Durchsuchung nach §
12 Abs. 2 Satz 4 hat sich darauf zu beschränken, die Identität einer
Person festzustellen; liegen jedoch die Voraussetzungen des § 39 oder
des § 40 vor, kann sich die Durchsuchung auch auf die dort angegebenen
Zwecke erstrecken.
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