Kontrollstellen der Polizei
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Identitätsfeststellung) kann die
Polizei die Identität von Personen feststellen, die an einer von der
Polizei eingerichteten Kontrollstelle angetroffen werden.
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW ist
Befugnisgrundlage lediglich für Identitätsfeststellungen an
eingerichteten Kontrollstellen.
Die Vorschrift regelt nicht, unter
welchen Voraussetzungen eine Kontrollstelle eingerichtet werden darf.
Jedoch ist aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zu folgern, dass eine
Kontrollstelle immer dann eingerichtet werden darf, wenn von einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass durch Identitätsfeststellungen allein
oder im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen (etwa Durchsuchungen)
Straftaten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW verhindert werden
können.
Der Straftatenkatalog ist umfangreich und
kompliziert gestaltet. Deshalb wird insoweit auf den Gesetzestext
verwiesen. Abgesehen davon haben die meisten aufgeführten
Katalogstraftaten im Zusammenhang mit Kontrollstellen im polizeilichen
Berufsalltag keine Bedeutung
erlangt.
In der Praxis hat
sich lediglich die
Einrichtung von Kontrollstellen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zur
Verhinderung von Straftaten nach § 27 Versammlungsgesetz bewährt.
Gemäß § 27 VersG NRW wird
bestraft:
-
Wer bei öffentlichen Versammlungen
oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach
zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet
und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt
zu sein
-
Wer ohne behördliche Ermächtigung
Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände auf dem Weg zu
öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu
derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei
derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt
-
Wer bei öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin
Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den
Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines
Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt
-
Wer bei öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen
Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin in
einer Aufmachung angetroffen wird, die geeignet und den Umständen
nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu
verhindern
-
Wer sich im Anschluss an oder sonst
im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel,
Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem
Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei Waffen oder sonstige
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder
Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt
oder Schutzwaffen mit sich führt oder vermummt ist.
Die Einrichtung von Kontrollstellen setzt
im Normalfall die Zustimmung des Innenministers oder einer von ihm
benannten Stelle voraus, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge besteht.
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