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Kontrollstellen der Polizei 

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Identitätsfeststellung) kann die Polizei die Identität von Personen feststellen, die an einer von der Polizei eingerichteten Kontrollstelle angetroffen werden.

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW ist Befugnisgrundlage lediglich für Identitätsfeststellungen an eingerichteten Kontrollstellen.

Die Vorschrift regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Kontrollstelle eingerichtet werden darf. Jedoch ist aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zu folgern, dass eine Kontrollstelle immer dann eingerichtet werden darf, wenn von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, dass durch Identitätsfeststellungen allein oder im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen (etwa Durchsuchungen) Straftaten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW verhindert werden können.

Der Straftatenkatalog ist umfangreich und kompliziert gestaltet. Deshalb wird insoweit auf den Gesetzestext verwiesen. Abgesehen davon haben die meisten aufgeführten Katalogstraftaten im Zusammenhang mit Kontrollstellen im polizeilichen Berufsalltag keine Bedeutung erlangt.

In der Praxis hat sich lediglich die Einrichtung von Kontrollstellen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zur Verhinderung von Straftaten nach § 27 Versammlungsgesetz bewährt.

Gemäß § 27 VersG NRW wird bestraft:

  • Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein

  • Wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt

  • Wer bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt

  • Wer bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin in einer Aufmachung angetroffen wird, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern

  • Wer sich im Anschluss an oder sonst im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt oder Schutzwaffen mit sich führt oder vermummt ist.

Die Einrichtung von Kontrollstellen setzt im Normalfall die Zustimmung des Innenministers oder einer von ihm benannten Stelle voraus, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge besteht.

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