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§ 39 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)
VVPolG NRW zu § 39

01 Allgemeines
02 Ermächtigungsalternativen
03 Person kann festgehalten werden
04 Person führt Sachen mit sich, die sichergestellt werden dürfen
05 Person ist erkennbar hilflos
06 Person hält sich an einem gefährlichen Ort auf
07 Person befindet sich in oder in unmittelbarer Nähe eines gefährdeten Objektes
08 Durchsuchung zur Eigensicherung

Hinweis: Die Durchsuchung zum Auffinden von Ausweispapieren ist im § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) geregelt.

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