§ 39 PolG NRW (Durchsuchung von Personen)
VVPolG NRW zu § 39
01
Allgemeines 02
Ermächtigungsalternativen 03
Person
kann festgehalten werden 04
Person
führt Sachen mit sich, die sichergestellt werden dürfen
05
Person ist erkennbar hilflos 06
Person
hält sich an einem gefährlichen Ort auf 07
Person
befindet sich in oder in unmittelbarer Nähe eines
gefährdeten Objektes 08
Durchsuchung zur Eigensicherung
Hinweis: Die
Durchsuchung zum Auffinden von Ausweispapieren ist im §
12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) geregelt.
Polizeiliches Grundlagenwissen
Printausgaben und E-Books
www.polizeikurse.de
|