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VVPolG NRW

VVPolG zu § 39

Durchsuchung von Personen (zu § 39)
39.01

§ 39 regelt die Durchsuchung von Personen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Personen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.
39.02
Die Durchsuchung von Personen beschränkt sich auf die Suche nach Sachen, die sich in den Kleidern der Person oder an ihrem Körper befinden können. Zu diesem Zweck kann von der Person ggf. verlangt werden, Kleidungsstücke abzulegen. Auch in der Mundhöhle und in den Ohren kann erforderlichenfalls nachgesehen werden. Die Suche nach Gegenständen im Innern des Körpers einschließlich der nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen stellt eine körperliche Untersuchung dar (vgl. die §§ 81a und 81c StPO) und fällt deshalb nicht unter § 39.
39.03
Bei einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände sind der betroffenen Person zu belassen, wenn sie weder nach § 43 sichergestellt noch nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt oder nach § 37 Abs. 3 Satz 3 einbehalten werden dürfen.
39.1 (zu Absatz 1)
39.11

Die Durchsuchung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 dient der Suche nach Sachen, die zum Angriff auf Personen oder Sachen, zur Flucht oder Selbstgefährdung geeignet sind.
39.12
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 dient dem Auffinden von Gegenständen, die nach § 43 sichergestellt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass entsprechende Tatsachen vorliegen; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
39.13
Die Durchsuchung hilfloser Personen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 beschränkt sich auf die Suche nach Identitätspapieren, nach „Unfallausweisen“ sowie nach Hinweisen für den Grund der Hilflosigkeit, um Beistand leisten zu können. Vom Zweck der Vorschrift werden auch Durchsuchungen getragen, die dem Auffinden von Gegenständen dienen, durch die eine Gefährdung der Person eintreten kann.
39.2 (zu Absatz 2)
Die Durchsuchung nach § 39 Abs. 2 dient der Eigensicherung und dem Schutz Dritter (z.B. bei gemeinschaftlicher Unterbringung im Gewahrsam).

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

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