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07 Person befindet sich in oder in unmittelbarer Nähe eines gefährdeten
     Objektes

Zweck der Vorschrift ist es, zu Lasten des in Frage kommenden Personenkreises die (erleichterten) Vorschriften über die Identitätsfeststellung zu ergänzen.

In Anspruch genommen werden so genannte im Gesetz benannte Adressaten, von denen keine erkennbare Gefahr ausgeht und die auch nicht als Tatverdächtige in Anspruch genommen werden können.

Als Durchsuchungsobjekte kommen nur solche „gefährdeten Objekte“ in Betracht, die von der Behördenleitung als „gefährdete Objekte“ eingestuft worden sind. Die jeweils als gefährdet eingestuften Gebäude/Liegenschaften sind polizeiintern zu kommunizieren. In der Regel geschieht dies im Zusammenhang mit angeordneten Schutzmaßnahmen, die von unterschiedlicher Intensität sein können (Schutzmaßnahmen 1 bis 5).

Nur in oder in unmittelbarer Nähe zu solchen Objekten rechtfertigen Tatsachen die Annahme, die eine Durchsuchung der jeweils zu kontrollierenden Person zulässt.

Hinweis: Die Durchsuchung von Sachen, die diese Personen mit sich führen, ist auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) zulässig.

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