07 Person befindet sich in oder in unmittelbarer Nähe eines
gefährdeten Objektes
Zweck der Vorschrift ist es, zu Lasten des in Frage kommenden
Personenkreises die (erleichterten) Vorschriften über die
Identitätsfeststellung zu ergänzen.
In Anspruch genommen werden
so genannte im Gesetz benannte Adressaten, von denen keine erkennbare
Gefahr ausgeht und die auch nicht als Tatverdächtige in Anspruch
genommen werden können.
Als Durchsuchungsobjekte kommen nur
solche „gefährdeten Objekte“ in Betracht, die von der Behördenleitung
als „gefährdete Objekte“ eingestuft worden sind. Die jeweils als
gefährdet eingestuften Gebäude/Liegenschaften sind polizeiintern zu
kommunizieren. In der Regel geschieht dies im Zusammenhang mit
angeordneten Schutzmaßnahmen, die von unterschiedlicher Intensität sein
können (Schutzmaßnahmen 1 bis 5).
Nur in oder in unmittelbarer
Nähe zu solchen Objekten rechtfertigen Tatsachen die Annahme, die eine
Durchsuchung der jeweils zu kontrollierenden Person zulässt.
Hinweis: Die Durchsuchung von Sachen, die diese
Personen mit sich führen, ist auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 5
PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) zulässig.
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