02 Ermächtigungsalternativen
Die Polizei kann eine Person auf der Grundlage von § 39 PolG NRW
durchsuchen, wenn die Person:
-
Festgehalten
werden kann
-
Sachen mit
sich, die sichergestellt werden dürfen
-
Erkennbar
hilflos ist
-
Sich an einem
gefährlichen Ort aufhält
-
Sich in oder in
unmittelbarer Nähe eines gefährdeten Objektes aufhält
-
Zur
Eigensicherung durchsucht wird.
Eine Durchsuchung zur Feststellung ihrer Identität ist auf der Grundlage
von § 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) zulässig.
§ 12 Abs. 2 PolG NRW
(Identitätsfeststellung)
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der
Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene
Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und
verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und
mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person
kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die
von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
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