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02 Ermächtigungsalternativen

Die Polizei kann eine Person auf der Grundlage von § 39 PolG NRW durchsuchen, wenn die Person:

  • Festgehalten werden kann

  • Sachen mit sich, die sichergestellt werden dürfen

  • Erkennbar hilflos ist

  • Sich an einem gefährlichen Ort aufhält

  • Sich in oder in unmittelbarer Nähe eines gefährdeten Objektes aufhält

  • Zur Eigensicherung durchsucht wird.

Eine Durchsuchung zur Feststellung ihrer Identität ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung) zulässig.

§ 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

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