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08 Durchsuchung zur Eigensicherung

Auf Durchsuchungen zur Eigensicherung sollte nicht verzichtet werden. Davon gehen auch die Grundsätze zur Eigensicherung aus, die im Leitfaden 371 enthalten sind. Bei diesem Leitfaden handelt es sich aber nicht um eine verbindliche Erlassregelung, die das Ermessen einschreitender Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten einschränken würde, sondern halt nur um einen Leitfaden, so dass einschreitende Polizeibeamte selbst entscheiden müssen, wann sie eine Person zum Zweck der Eigensicherung durchsuchen.

Der Wortlaut der Befugnis zur Eigensicherung ist selbsterklärend.

§ 39 Abs. 2 PolG NRW (Durchsuchung der Person)
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

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