08 Durchsuchung zur Eigensicherung
Auf Durchsuchungen zur Eigensicherung sollte nicht verzichtet werden.
Davon gehen auch die Grundsätze zur Eigensicherung aus, die im Leitfaden
371 enthalten sind. Bei diesem Leitfaden handelt es sich aber nicht um
eine verbindliche Erlassregelung, die das Ermessen einschreitender
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten einschränken würde, sondern halt
nur um einen Leitfaden, so dass einschreitende Polizeibeamte selbst
entscheiden müssen, wann sie eine Person zum Zweck der Eigensicherung
durchsuchen.
Der Wortlaut der Befugnis zur Eigensicherung ist
selbsterklärend.
§ 39 Abs. 2
PolG NRW (Durchsuchung der Person)
(2) Die Polizei kann eine Person, deren
Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen
und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz
des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib
oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach
anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer
Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
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