§ 39 PolG NRW Durchsuchung von Personen
(1)
Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person
durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden
dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4. sie
sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie
sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen
unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch
die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.
(2) Die Polizei
kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen
gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach
den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten
gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt,
wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur
Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder
Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige
Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist.
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