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06 Person hält sich an einem gefährlichen Ort auf

Zweck der Vorschrift ist es, zu Lasten des in Frage kommenden Personenkreises die (erleichterten) Vorschriften über die Identitätsfeststellung zu ergänzen.

In Anspruch genommen werden so genannte im Gesetz benannte Adressaten, von denen keine erkennbare Gefahr ausgeht und die auch nicht als Tatverdächtige in Anspruch genommen werden können.

Als Durchsuchungsorte kommen nur solche „gefährlichen Orte“ in Betracht, die auf der Grundlage einer Gefährdungsanalyse von der Behördenleitung als „gefährliche Orte“ eingestuft worden sind. Die jeweils als solche Orte eingestuften Örtlichkeiten sind polizeiintern zu kommunizieren.

Nur an Orten, die aufgrund der Erkenntnislage als „gefährliche Orte“ eingestuft wurden, rechtfertigen Tatsachen die Annahme, die an den Kontrollorten eine Durchsuchung der jeweils zu kontrollierenden Person zu rechtfertigen vermag.

Hinweis: Die Durchsuchung von Sachen, die diese Personen mit sich führen, ist auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) zulässig.

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