06 Person hält sich an einem gefährlichen Ort auf
Zweck der Vorschrift ist es, zu Lasten des in Frage kommenden
Personenkreises die (erleichterten) Vorschriften über die
Identitätsfeststellung zu ergänzen.
In Anspruch genommen werden
so genannte im Gesetz benannte Adressaten, von denen keine erkennbare
Gefahr ausgeht und die auch nicht als Tatverdächtige in Anspruch
genommen werden können.
Als Durchsuchungsorte kommen nur solche
„gefährlichen Orte“ in Betracht, die auf der Grundlage einer
Gefährdungsanalyse von der Behördenleitung als „gefährliche Orte“
eingestuft worden sind. Die jeweils als solche Orte eingestuften
Örtlichkeiten sind polizeiintern zu kommunizieren.
Nur an Orten,
die aufgrund der Erkenntnislage als „gefährliche Orte“ eingestuft
wurden, rechtfertigen Tatsachen die Annahme, die an den Kontrollorten
eine Durchsuchung der jeweils zu kontrollierenden Person zu
rechtfertigen vermag.
Hinweis: Die Durchsuchung
von Sachen, die diese Personen mit sich führen, ist auf der Grundlage
von § 40 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) zulässig.
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