01 Allgemeines
Die Durchsuchung
einer Person umfasst die Suche nach Gegenständen oder Spuren in der
Kleidung und/oder auf der Körperoberfläche. Auch die Suche nach
Gegenständen in natürlichen Körperhöhlen wie Mund, Nase, Ohren,
Achselhöhle, Gesäß, Fußhöhlen, Haare, Perücke gilt als Durchsuchung,
soweit zur Nachschau medizinischer Sachverstand nicht geboten ist. Die
Durchsuchung einer Person umfasst sowohl das zielgerichtete Suchen nach
Gegenständen oder Spuren, als auch das bloße Abtasten danach. Insoweit
handelt es sich bei einer körperlichen Durchsuchung um eine Maßnahme von
unterschiedlicher Intensität, die in das Recht auf Intimsphäre einer
Person eingreift, die durch Art 2 Abs. 1 GG geschützt ist.
Demgegenüber ist die Suche nach Gegenständen oder Spuren im Inneren des
Körpers und die medizinisch/fachliche Begutachtung des Zustandes und der
Beschaffenheit des Körpers als körperliche Untersuchung qualifiziert.
Letzteres gilt auch für die Suche nach Gegenständen in nicht ohne
weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Eine Durchsuchung am
unbekleideten menschlichen Körper setzt einen Anlass voraus, der solch
einen tiefgreifenden Eingriff in die Intimsphäre zu rechtfertigen
vermag. Ein solcher Eingriff muss verhältnismäßig, also angemessen sein.
Durchsuchungen zum Zweck der Strafverfolgung sind in den
einschlägigen Befugnissen der StPO geregelt:
-
§ 102
StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)
-
§ 103 StPO
(Durchsuchung bei anderen Personen)
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§ 104 StPO
(Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
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