Rodorf.de
ABC

01 Allgemeines

Die Durchsuchung einer Person umfasst die Suche nach Gegenständen oder Spuren in der Kleidung und/oder auf der Körperoberfläche. Auch die Suche nach Gegenständen in natürlichen Körperhöhlen wie Mund, Nase, Ohren, Achselhöhle, Gesäß, Fußhöhlen, Haare, Perücke gilt als Durchsuchung, soweit zur Nachschau medizinischer Sachverstand nicht geboten ist. Die Durchsuchung einer Person umfasst sowohl das zielgerichtete Suchen nach Gegenständen oder Spuren, als auch das bloße Abtasten danach. Insoweit handelt es sich bei einer körperlichen Durchsuchung um eine Maßnahme von unterschiedlicher Intensität, die in das Recht auf Intimsphäre einer Person eingreift, die durch Art 2 Abs. 1 GG geschützt ist.

Demgegenüber ist die Suche nach Gegenständen oder Spuren im Inneren des Körpers und die medizinisch/fachliche Begutachtung des Zustandes und der Beschaffenheit des Körpers als körperliche Untersuchung qualifiziert. Letzteres gilt auch für die Suche nach Gegenständen in nicht ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Eine Durchsuchung am unbekleideten menschlichen Körper setzt einen Anlass voraus, der solch einen tiefgreifenden Eingriff in die Intimsphäre zu rechtfertigen vermag. Ein solcher Eingriff muss verhältnismäßig, also angemessen sein.

Durchsuchungen zum Zweck der Strafverfolgung sind in den einschlägigen Befugnissen der StPO geregelt:

  •  § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

  • § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

  • § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)

TOP 

Fenster schließen