03 Person kann festgehalten werden
Diese Durchsuchungsalternative findet insbesondere dann Anwendung, wenn
es darum geht, eine Person in einer Gewahrsamszelle einzuschließen.
Bevor eine Person in eine Gewahrsamszelle eingeschlossen wird sieht
die Gewahrsamsordnung vor, diese Person noch einmal gründlich zu
durchsuchen. Dadurch soll verhindert werden, dass Gegenstände in die
Gewahrsamszelle gelangen können, mit denen sich die eingelieferte Person
sowohl sich selbst gefährden oder anderweitig die Ordnung im
Polizeigewahrsam beeinträchtigen könnte.
Gegenstände, die
anlässlich solch einer Durchsuchung gefunden werden, sind der Person
abzunehmen und in einer Liste zu vermerken.
Wird eine Person vor
Ort festgehalten und sozusagen dort von einschreitenden Polizeibeamten
körperlich durchsucht, dann geschieht dies entweder zum Zweck der
Eigensicherung, oder weil die Person Sachen mitführt, die sichergestellt
werden dürfen, oder zum Zweck des Auffindens von Ausweispapieren.
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