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03 Person kann festgehalten werden

Diese Durchsuchungsalternative findet insbesondere dann Anwendung, wenn es darum geht, eine Person in einer Gewahrsamszelle einzuschließen.

Bevor eine Person in eine Gewahrsamszelle eingeschlossen wird sieht die Gewahrsamsordnung vor, diese Person noch einmal gründlich zu durchsuchen. Dadurch soll verhindert werden, dass Gegenstände in die Gewahrsamszelle gelangen können, mit denen sich die eingelieferte Person sowohl sich selbst gefährden oder anderweitig die Ordnung im Polizeigewahrsam beeinträchtigen könnte.

Gegenstände, die anlässlich solch einer Durchsuchung gefunden werden, sind der Person abzunehmen und in einer Liste zu vermerken.

Wird eine Person vor Ort festgehalten und sozusagen dort von einschreitenden Polizeibeamten körperlich durchsucht, dann geschieht dies entweder zum Zweck der Eigensicherung, oder weil die Person Sachen mitführt, die sichergestellt werden dürfen, oder zum Zweck des Auffindens von Ausweispapieren.

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