§ 19 StVO – Bahnübergänge
Inhaltsverzeichnis:
01
Allgemeines
02
TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
03 Verhalten an Bahnübergängen
04 Komplexe Regeln für Schienenfahrzeuge in der
StVO 05 Unfall mit Schienenfahrzeug
06 Unfall Zug und Lkw
07 Sich öffnende
Schranken
08 Grobe Fahrlässigkeit beim
Überqueren 09 Ordnungswidrigkeit oder
Straftat
01
Allgemeines
TOP
Für alle aktiven
Verkehrsteilnehmer, die sich einem Bahnübergang nähern, sind die
im § 19 StVO (Bahnübergänge) aufgeführten Regelungen
verbindlich.
§ 19 StVO
(Bahnübergänge)
In der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) sind nämlich keine diesbezüglichen
Regelungen enthalten, die sich an Verkehrsteilnehmer richten,
denn die
EBO
enthält nur Regelungen, die sich an „regelspurige Eisenbahnen“
richten. Eisenbahnen müssen, so heißt es im § 2
EBO
(Allgemeine Anforderungen), so beschaffen sein, dass sie den
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Kurzum:
Schienenfahrzeuge haben auf höhengleichen Übergängen mit Straßen
stets Vorrang, wenn dieser Bahnübergang mit einem Andreaskreuz,
Zeichen 201 der Anlage 2 zur StVO, gekennzeichnet ist.
Zeichen 201 Andreaskreuz
Ge-
oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor
diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem
Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis
zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je
50 m
nicht
parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeils gilt.
Erläuterung
Das
Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in
der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des
Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung
führende Fahrleitung hat.
Andreaskreuz
02 TBNR
gemäß Bußgeldkatalog 2023
TOP
Im
Bußgeldkatalog 2023 sind im Hinblick auf Regelverstöße im Sinne
von § 19 StVO (Bahnübergänge) insgesamt 19 Tatbestandsmerkmale
aufgeführt. Bei den meisten Regelverstößen handelt es sich um
anzeigepflichtige Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht nur
ein Bußgeld, sondern auch Punkte und in besonderen Fällen auch
Fahrverbote vorsehen.
119600 Sie fuhren mit nicht angepasster Geschwindigkeit
an einen Bahnübergang heran. 1 Punkt 100,00 Euro
119606 Sie missachteten mit einem Fahrzeug den Vorrang
eines Schienenfahrzeuges. 1 Punkt 80,00 Euro 119607
Sie missachteten mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeuges und gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt
100,00 Euro 119608 Sie missachteten mit einem
Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeuges. Es kam zum
Unfall. 1 Punkt 120,00 Euro 119612 Sie
überholten unzulässig ein Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang.
1 Punkt 70,00 Euro 119613 Sie überholten
unzulässig ein Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang und
gefährdeten dadurch Andere. 1 Punkt 85,00 Euro
119614 Sie überholten unzulässig ein Kraftfahrzeug an
einem Bahnübergang. Es kam zum Unfall. 1 Punkt 105,00 Euro
119618 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich
ein Schienenfahrzeug näherte. 1 Punkt 80,00 Euro
119619 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl sich
ein Schienenfahrzeug näherte, und gefährdeten dadurch Andere.
1 Punkt 100,00 Euro 119620 Sie überquerten mit
einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht, obwohl sich ein Schienenfahrzeug näherte. Es kam
zum Unfall. 1 Punkt 120,00 Euro 119624 Sie
überquerten mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß
gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde
oder gelbe Lichtzeichen gegeben wurden oder rote Lichtzeichen
gegeben wurden. 1 Punkt 1 Monat Fahrverbot 240,00 Euro
119625 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes
Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Lichtzeichen gegeben wurden
oder rote Lichtzeichen gegeben wurden, und gefährdeten dadurch
Andere. 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 290,00 Euro
119626 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes
Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Lichtzeichen gegeben wurden
oder rote Lichtzeichen gegeben wurden. Es kam zum Unfall. 2
Punkte 1 Monat Fahrverbot 350,00 Euro 119627
Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter
Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich
senkten oder ein Bahnbediensteter „Halt“ gebot oder ein hörbares
Signal, wie das Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönte.
2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 240,00 Euro 119628
Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter
Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl die Schranken sich
senkten oder ein Bahnbediensteter „Halt“ gebot oder ein hörbares
Signal, wie das Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönte,
und gefährdeten dadurch Andere. 2 Punkte 1 Monat
Fahrverbot 290,00 Euro 119629 Sie überquerten
mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht, obwohl die Schranken sich senkten oder ein
Bahnbediensteter „Halt“ gebot oder ein hörbares Signal, wie das
Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönte. Es kam zum Unfall.
2 Punkte 1 Monat Fahrverbot 350,00 Euro 119630
Sie überquerten mit einem Kraftfahrzeug den Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke/Halbschranke. 2 Punkte 3
Monate Fahrverbot 700,00 Euro 119636 Sie
überquerten als nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer den
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke/Halbschranke. 1
Punkt 350 Euro 119100 Sie verletzten vor einem
Bahnübergang eine Wartepflicht. 10,00 Euro
03 Verhalten an Bahnübergängen
TOP
Die
wichtigsten Verhaltensregeln an Bahnübergängen werden wie folgt
überblickhaft aufgelistet:
-
Heranfahren mit mäßiger Geschwindigkeit
-
Überholverbot im Bereich von Bahnübergängen
-
Verhaltensregelungen,
wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert
-
Wartepflicht für Fahrzeuge und Fußgänger
-
Wartepflicht bei rotem oder gelbem Blinklicht oder roten
Lichtzeichen
-
Wartepflicht wenn sich Schranken senken oder geschlossen
sind
-
Wartepflicht wenn Bahnbedienstete Halt gebieten
-
Wartepflicht bei hörbarem Signal eines sich nähernden Zuges
-
Kann
der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und
ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz
zu warten.
-
Auch
an Bahnübergängen ohne Vorrang ist stets mit Bahnverkehr zu
rechnen, es sei denn, es kommt offensichtlich kein Zug.
Den
Betreiber von Schienenbahnen im industriellen Umfeld, an denen
es mehrfach zu Verkehrsunfällen gekommen ist, trifft eine
besondere Verkehrssicherungspflicht.
OLG Oldenburg 1999:
An viel befahrenen Bahnübergängen mit industriellem Umfeld, an
denen es in der Vergangenheit bereits zu mehreren tödlichen
Unfällen gekommen ist, muss die Bahn in Erfüllung ihrer
Verkehrssicherungspflichten über die in EBO vorgesehenen
Sicherungen hinaus geeignete weitere Sicherungsmaßnahmen
ergreifen, um den Bahnübergang ausreichend zu sichern, wenn
dieser unbeschrankt und lediglich mit Blinklicht und akustischem
Signal ausgestattet ist.
An
anderer Stelle heißt es:
§ 19
Abs. 1 und 2 StVO regelt das Verhältnis zwischen Schienenverkehr
und Straßenverkehr an unbeschrankten Bahnübergängen dahingehend,
dass die Schienenfahrzeuge bei Beschilderung mit einem
„Andreas-Kreuz“ den Vorrang haben und dass die
Straßenverkehrsteilnehmer vor diesem Verkehrszeichen warten
müssen, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert. Weil der
Kraftfahrzeugführer stets mit Bahnverkehr rechnen muss, ist er
vor unbeschrankten Bahnübergängen zur erhöhten Aufmerksamkeit
verpflichtet. Er hat so zu fahren, dass er auf kürzester
Entfernung anhalten kann, jedenfalls solange er die Sicherungen
des Überganges nicht ausmachen kann. Er muss notfalls mit
Schrittgeschwindigkeit fahren oder vor dem Übergang anhalten und
sich vergewissern, dass sich keine Schienenbahn nähert.
OLG
Oldenburg, Urteil vom 23.04.1999 - 13 U 1/99
04 Komplexe Regeln für Schienenfahrzeuge in der
StVO
TOP
Im
Hinblick auf das Verhalten von Verkehrsteilnehmern gegenüber
Schienenfahrzeugen enthält die StVO eine Vielfalt von
Regelungen. Welche das im Einzelnen sind, das kann dem folgenden
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2021
entnommen werden, aus dem im Folgenden zitiert wird. In diesen
Text wurden die Paragrafen der StVO von mir eingefügt.
Anlass
für dieses Urteil war ein Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und
einem Schienenfahrzeug. Das Urteil macht deutlich, wie filigran
verkehrsrechtliche Fragen , die Bahnübergänge betreffen,
geregelt sind.
LG Nürnberg-Führt 2021:
Die StVO enthält in § 19 StVO eine spezielle Regelung für
Bahnübergänge, sowie z.B. in § 2, § 5, § 9, § 12, § 37 StVO
besondere Regelungen im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.
§ 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 StVO sieht dabei zunächst einen
generellen Vorrang von Schienenfahrzeugen an mit einem
Andreaskreuz (Zeichen 201 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
gekennzeichneten Bahnübergängen vor. Dasselbe gilt nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO für Bahnübergänge über untergeordnete
Wege.
An
anderen Bahnübergängen ergibt sich nach § 19 Abs. 5 StVO ein
Vorrang der Schienenfahrzeuge nur bei entsprechenden Signalen
durch Bahnbedienstete, wobei § 19 Abs. 5 Satz 2 StVO zur
Bedeutung von roten und gelben Lichtsignalen auf § 37 Abs. 2 Nr.
1 StVO verweist. Im Übrigen enthält die StVO für solche
Bahnübergänge keine Vorrangregelung. Die Rechts-vor-links-Regel
des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt nicht, weil das Bahngleis keine
öffentliche Straße darstellt (...).
Der
Schienenverkehr soll in diesen Fällen vielmehr die sich aus § 10
StVO ergebenden Pflichten zu beachten haben (...).
Nach § 2
Abs. 3 StVO müssen Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer
Schienenbahn verkehren, diese, soweit möglich, durchfahren
lassen. Wer nach links abbiegen will, darf sich nach § 9 Abs. 1
Satz 3 StVO auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn
kein Schienenfahrzeug behindert wird. Zudem muss er nach § 9
Abs. 3 Satz 1
Halbs.
2 StVO Schienenfahrzeuge durchlassen, wenn sie auf oder neben
der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Nach § 5 Abs. 7
Satz 2 bis Satz 4 StVO sind Schienenbahnen grundsätzlich rechts
zu überholen. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4, Satz 5 StVO darf im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen nicht gehalten werden.
Nach § 37
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVO kann der Verkehr, für den eine
Wechsellichtzeichenanlage „Grün“ zeigt, an Kreuzungen nach den
Regeln des § 9 StVO abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er
Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. § 37 Abs. 2 Nr. 4
Satz 2
Halbs.
1 StVO sieht vor, dass für Schienenbahnen besondere Zeichen,
auch mit abweichenden Phasen gegeben werden können.
Aus
dieser Systematik scheint sich zu ergeben, dass die Vorschriften
zur Bestimmung des Vorrangs an Bahnübergängen i.S. des § 20 Abs.
1 Satz 1 BOStrab - zumindest primär - in § 19 StVO zu finden
sind.
Die
weiteren (...)
angeführten
Regelungen scheinen hingegen - zumindest primär - den Fall vor
Augen zu haben, dass die Straßenbahn auf einem straßenbündigen
Bahnkörper verkehrt, damit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BOStrab am
Straßenverkehr teilnimmt und deren Führer daher nach § 55 Abs. 1
Satz 2 BOStrab die Vorschriften der StVO zu beachten hat.
Nicht
ausgeschlossen - und daher durch eine Auslegung der Vorschriften
im Einzelfall festzustellen - ist dabei jedoch, dass auch die
Regelungen außerhalb des § 19 StVO eine Regelung des
Schienenverkehrs zum Straßenverkehr i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1
BOStrab beinhalten können.
Insbesondere das Verhältnis zwischen den Vorrangregeln des § 19
StVO einerseits und § 37 StVO andererseits ist dabei in der StVO
nicht ausdrücklich geregelt. Das Verständnis dieses
Verhältnisses wird dabei noch dadurch erschwert, dass beide
Vorschriften absolute Geltung und damit Vorrang vor der anderen
zu beanspruchen
scheinen
(...).
Bei
zutreffender Auslegung ergibt sich jedoch, dass jedenfalls dann,
wenn Fahrsignale für die Straßenbahn in eine
Gesamtlichtzeichenanlage nach § 37 StVO integriert sind, die
sich die aus den Lichtzeichen ergebende Vorrangregelung der
Regelung des § 19 StVO vorgeht.
§ 19
Abs. 1 StVO räumt in Satz 1 genannten Schienenfahrzeugen Vorrang
vor dem (gesamten) in Satz 2 genannten Straßenverkehr (nicht
etwa den „anderen Verkehrsteilnehmern“) ein. Hieran wird
deutlich, dass § 19 Abs. 1 StVO keinen Vorrang von verschiedenen
Teilnehmern des Straßenverkehrs, sondern den Vorrang einer
Verkehrsart vor der anderen statuiert.
Der
Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO lässt hingegen keine
Beschränkung dahingehend erkennen, dass die durch
Lichtzeichenanlagen getroffenen Anordnungen nur auf die Geltung
innerhalb des Straßenverkehrs beschränkt sein soll. Mit dem
Hinweis auf die „besonderen Zeichen“ für Schienenbahnen in § 37
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO werden zudem die Signalzeichen nach der
Anlage 4 zu §§ 20, 21, 40, 51 BOStrab, insbesondere die
Fahrsignale nach Ziffer 3 (F0 bis F5), in die
Lichtzeichenregelung nach § 37 StVO mit einbezogen. Auch § 21
Abs. 4 Satz 1 BOStrab sieht eine solche Einbeziehung in eine
Gesamtanlage vor.
Aus
dieser Regelungssystematik dürfte zu folgern sein, dass die aus
Fahrsignalen nach der Anlage 4 zur BOStrab ergebende
Vorrangregelung jedenfalls dann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO der
Vorrangregelung nach § 19 Abs. 1 StVO vorgeht, wenn die
Fahrsignale an einer Kreuzung in die Lichtzeichenregelung einer
Gesamtanlage einbezogen sind.
In
dieser Anlage sind alle Signale erfasst, die Führern von
Schienenfahrzeugen zur Verfügung stehen, als da sind:
1.
Hauptsignale 2. Vorankündigungssignale 3. Fahrsignale
4. Abfertigungssignale 5. Zugsignale 6.
Geschwindigkeitssignale 7. Schutzsignale 8. Rangiersignale
9. Schaltsignale 10. Weichensignale 11.
Überwachungssignale für Bahnübergänge 12. Sondersignale
Die sich
aus den Lichtzeichen ergebende Vorrangregelung dürfte ihren
Regelungsgehalt dann nicht nur innerhalb des Straßenverkehrs,
sondern darüber hinaus auch im Verhältnis der Verkehrsarten
Schienenverkehr und Straßenverkehr zueinander entfalten und
damit auch - nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BOStrab zulässig - den
Vorrang an Bahnübergängen über besondere und unabhängige
Bahnkörper regeln. Die Regelung durch Verkehrszeichen dürfte
gegenüber dieser Regelung durch Lichtzeichen zurücktreten (...).
LG
Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss v. 19.10.2021 – 8 S 5015/21
Solche
Rechtsfragen haben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bei der
Aufnahme von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von
Schienenfahrzeugen nicht zu beantworten. Dieses Beispiel soll
lediglich aufzeigen, wie filigran die Regelungen in der StVO
sind, die Schienenfahrzeuge betreffen.
05 Unfall mit Schienenfahrzeug
TOP
In
Städten, in denen noch Straßenbahnen fahren, kann es zu
Verkehrsunfällen kommen, bei denen zu klären ist, welchen
Lichtsignalen Vorrang gebührt.
§ 19 StVO
(Bahnübergänge)
§ 37 StVO
(Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil)
Über
diese komplizierte Rechtsfrage hatten 2021 die Richter des AG
Nürnberg zu entscheiden.
Anlass
für die Entscheidung war ein Zusammenstoß zwischen einer
Straßenbahn und einer Pkw-Fahrerin.
AG Nürnberg:
Allerdings ist den Beklagten (gemeint ist der Betreiber der
Straßenbahn) insoweit zuzustimmen, dass nach § 19 Abs. 1 Nr. 1,
2 Nr. 1 StVO Schienenfahrzeuge Vorrang auf Bahnübergängen mit
Andreaskreuz (Zeichen 201) haben. Fahrzeuge haben vor dem
Andreaskreuz zu warten, wenn sich ein Schienenfahrzeug nähert.
Insoweit ist das Verhältnis zwischen § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 1 StVO einerseits und § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StVO anderseits
zu klären. Denn zunächst gewähren beide Vorschriften Vorrang
gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Denn gemäß
§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
Hs.
1 StVO bedeutet an Kreuzungen: Grün: „Der Verkehr ist
freigegeben“. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVO besteht
aber ein Vorrangrecht für den Schienenverkehr. § 37 Abs. 2 S: 2
Nr. 1
Hs.
2 StVO schränkt das Vorfahrtsrecht bei Lichtzeichenanlagen aber
dahingehend ein, dass Abbiegende unter weiterer Beachtung der
Regeln des § 9 abbiegen können, nach links jedoch nur, wenn
Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert werden.
Es wurde
bereits ausgeführt, dass in § 9 Abs. 3 S. 1
Hs.
2
StVO die
parallel zur Straße fahrenden Schienenfahrzeuge ausdrücklich
erwähnt wurden;
nicht hingegen die kreuzenden Schienenfahrzeuge. Das Gericht
versteht daher § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
Hs.
2 StVO dahingehend, dass hier nicht nochmals wiederholend die
Regelung aus § 9 Abs. 3 S. 1
Hs.
2 StVO aufgegriffen werden soll. Damit die Regelung in § 37 Abs.
2 S. 2 Nr. 1
Hs.
2 StVO einen eigenständigen Regelungsgehalt hat, müssen hier
auch alle anderen Schienenfahrzeuge gemeint sein. Das ergibt
dann insoweit Sinn, als in § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVO
ein uneingeschränkter Vorrang für Schienenfahrzeuge auf
Bahnübergängen mit Andreaskreuz geregelt ist. Die Rechtsprechung
im Bereich der Ordnungswidrigkeiten hat insoweit auch einen
Vorrang von § 19 StVO vor § 37 StVO bejaht (...).
Der
Beklagte zu 2 (gemeint ist der Fahrer der Straßenbahn) hingegen
hatte das Vorfahrtsrecht der Zeugin gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
StVO missachtet. Denn er war seit mehreren (mind.
14) Sekunden trotz Stoppsignal weitergefahren.
Grundsätzlich führt ein Vorfahrtsverstoß zu einer vollständigen
Haftung des Wartepflichtigen (...). Hier ist allerdings zum
einen zu berücksichtigen, dass für die Zeugin der
Vorfahrtsverstoß erkennbar war. Außerdem bestand für sie
aufgrund des Andreaskreuzes eine Wartepflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1
StVO). Dem gegenüber verletzten die Beklagten das Vorfahrtsrecht
der Zeugin erheblich (mind.
14 Sekunden). Außerdem ist zu beachten, dass
die normale
Betriebsgefahren
eines PKW
gegenüber der einer Straßenbahn geringer abzusetzen ist (...).
Nach
Abwägung aller Umstände hält das Gericht eine Haftung von 80% zu
20% zu Lasten der Beklagten für angemessen.
AG
Nürnberg, Endurteil vom 07.07.2021 - 19 C 6255/20
06 Unfall Zug und Lkw
TOP
Es
entspricht polizeilicher Erfahrung, dass es im öffentlichen
Straßenverkehr zu Schadensereignissen kommen kann, die, wenn es
zum Unfall kommt, eine Fülle von Rechtsfragen aufwerfen. So auch
der Anlass, der einem Urteil des OLG Celle aus dem Jahr 2023
zugrunde lag.
Anlass:
Am 24. Januar 2019 beabsichtigte der Fahrer einer
Sattelzugmaschine samt Sattelauflieger einen Bahnübergang zu
überqueren, um dann unmittelbar hinter dem Bahnübergang nach
rechts abzubiegen. Bei geöffneter Schranke fuhr der Fahrer des
Sattelzuges los. Es gelang ihm jedoch aufgrund der Länge seines
Gespanns und der örtlichen Verhältnisse nicht, den Bahnübergang
unmittelbar zu überqueren und den
Abbiegevorgang
in einem Zug durchzuführen. Nach einigem Rangieren und während
sich das Heck des Aufliegers noch auf den Bahnschienen befand,
wechselte die Lichtzeichenanlage auf Rot, ein akustisches Signal
ertönte und die Halbschranken begannen, sich zu senken. Zwar
senkte sich die Halbschranke auf einer Seite vollständig, nicht
aber auf der Seite des Sattelzuges, der das ja verhinderte.
Der
Bahnübergang löste daraufhin eine Störungsmeldung aus, die bei
dem Fahrdienstleiter auf dem Stellwerk einging. Dieser erteilte
jedoch keinen Nothaltauftrag an den Triebfahrzeugführer, da ein
solcher Auftrag den Zusammenstoß nicht mehr hätte verhindern
können, da der Zug nicht mehr rechtzeitig hätte angehalten
werden können.
Im amtlichen Leitsatz des OLG Celle heißt es wie folgt:
OLG Celle 2023:
1. Zwischen einem Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen besteht im Rahmen eines
Anspruchs aus § 1
HaftPflG
bzw. §§ 7, 17
StVG
eine Haftungs- und Zurechnungseinheit mit der Folge der
Zurechnung der jeweiligen Verursacherbeiträge.
2. Die
Überwachung eines Bahnübergangs ist so auszugestalten, dass im
Falle eines nicht vollständigen Absinkens der Schranken aufgrund
eines auf den Gleisen befindlichen Hindernisses der herannahende
Zug noch rechtzeitig vor dem nicht gesicherten Bahnübergang
angehalten werden kann.
3. Ist
dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine besondere Gefahrenlage an
einem Bahnübergang bekannt, hat das Unternehmen ggf. bei den
zuständigen Behörden oder weiteren Dritten auf
Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken und jedenfalls bis zur
vollständigen Umsetzung eines beschlossenen Maßnahmenpaketes
umgehend alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die
bekannten Gefahren bestmöglich abzuwenden.
Mit anderen Worten:
Der Fahrer des Sattelzuges verstößt gegen § 19 Abs. 3 StVO, wenn
er einen Bahnübergang kreuzt, obwohl er sich nicht vergewissert
hat, dass er diesen aufgrund der beengten Straßenverhältnisse so
zügig überqueren kann, dass es nicht zu einer Gefährdung des
Eisenbahnverkehrs kommt. Das gilt aber nicht, wenn er das beim
„Losfahren“ nicht erkennen konnte.
OLG Celle 2023:
Nach § 19 Abs. 3 StVO ist vor dem Andreaskreuz zu warten, wenn
der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne
Aufenthalt überquert werden kann. Der einen Bahnübergang
überquerende Verkehrsteilnehmer muss die Gewissheit haben,
jenseits der Gleise genügend Platz zum Anhalten oder
Weiterfahren zu haben (...). Nach dem Vortrag des Klägers [...]
gab es vor dem Einfahren auf den Gleisbereich für den
[Lkw-Fahrer] keine Anhaltspunkte, dass ein zügiges Überqueren
des Bahnübergangs nicht möglich sein würde, denn die
problematische Passierbarkeit des Bahnübergangs sei für den
[Lkw-Fahrer] erst erkennbar gewesen, als dieser sich bereits auf
dem Bahnübergang befunden habe. Dafür, dass der [Lkw- Fahrer]
aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung der Größe seines Fahrzeugs schon vor Einfahrt
auf den Bahnübergang keine Gewissheit haben konnte, mit seinem
Fahrzeug den Bahnübergang unmittelbar zu räumen, sind die
Beklagten [gemeint ist der Betreiber der Bahn, und das von ihm
beschäftigte Personal] nach den allgemeinen Grundsätzen
beweispflichtig.
OLG
Celle, Urteil vom 29.03.2023 – 14 U 132/22
07 Sich öffnende Schranken
TOP
Wenn
sich die Schranken öffnen, weil ein Schienenfahrzeug
vorbeigefahren ist, dann handelt in der Regel derjenige nicht
ordnungswidrig, wer bei den sich öffnenden Schranken losfährt.
OLG Naumburg 2017:
Ein Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO
rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Verhängung der Regelbuße
und des Regelfahrverbots, wenn der Betroffene einen beschränkten
Bahnübergang nach Passieren des Zuges überquert, während sich
die Schranken öffnen.
An
anderer Stelle heißt es:
Die
Schranken am Bahnübergang beginnen sich erst zu öffnen, wenn in
absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfährt. Das gilt auch,
wenn das rote Blinklicht (planwidrig?)
noch
nicht erloschen ist. Der Fall liegt insoweit anders als in der
Konstellation, dass beim unbeschrankten Bahnübergang das
Blinklicht leuchtet und der Verkehrsteilnehmer sich aus seiner
Sicht zutreffend davon überzeugt hat, dass sich kein
Schienenverkehr nähert. In diesen Fällen ist ein Irrtum
seinerseits nie auszuschließen, weshalb ein Verstoß gegen die
Haltepflicht unabhängig von der subjektiven Wahrnehmung stets
eine jedenfalls abstrakte Gefahr einer Kollision mit dem
Schienenverkehr begründet. Mit Beginn der
Schrankenöffnung
besteht dagegen auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht
mehr.
OLG
Naumburg, Beschluss vom 21.03.2017 - 2 Ws 6/17
08 Grobe Fahrlässigkeit beim Überqueren
TOP
Anlässlich
eines Verkehrsunfalls auf einem Bahnübergang versuchte der
unfallverursachende Fahrer eines Pkw sein grob fahrlässiges, das
für den Unfall ursächlich gewesen war, damit vor Gericht zu
rechtfertigen, das der Unfall in erster Linie darauf
zurückzuführen sei, dass der Bahnübergang unzureichend gesichert
gewesen sei. Ein etwaiges Überhören des
Pfeifftons
und das zu späte Erkennen der Andreaskreuze könne hinsichtlich
seines Fehlverhaltens nicht als grobe Fahrlässigkeit bewertet
werden.
Das
sahen die Richter des OLG Hamm anders. In einem Beschluss aus
dem Jahr 2000 heißt es unter anderem:
OLG Hamm 2000:
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße
verletzt und wer unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen (...). Neben einer objektiv grob
verkehrswidrigen Fahrweise muss daneben auch subjektiv eine
gesteigerte persönliche Vorwerfbarkeit festgestellt werden.
Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des
objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren
gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (...). Allerdings
können in der Person des Handelnden liegende subjektive Umstände
die Verantwortlichkeit geringer als grob fahrlässig erscheinen
lassen. Dabei ist allein der Umstand, dass der Handelnde nur für
eine kurze Frist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
acht gelassen hat (sogenanntes Augenblicksversagen), nicht
geeignet, den Schuldvorwurf herabzustufen. Es müssen vielmehr
weitere, in der Person des Handelnden liegende Umstände
hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und
in einem milderen Licht erscheinen lassen (...). Die objektive
und die subjektive Seite sind im Rahmen einer einheitlichen
Gesamtbetrachtung abschließend zu würdigen (...).
Das
Überfahren des unbeschrankten, mit zwei Andreaskreuzen
beschilderten Bahnübergangs war im konkreten Fall objektiv grob
fahrlässig. § 19 StVO, der dem Schienenverkehr Vorrang einräumt
und der die Sorgfaltspflichten an Bahnübergängen vorschreibt,
ist eine Regelung, deren Einhaltung wegen der extrem
gefährlichen Situation in jedem Fall verlangt werden muss. Die
Sorgfaltsanforderung des § 19 StVO gehören zu den höchsten
Anforderungen, die die StVO überhaupt einem Verkehrsteilnehmer
abverlangt. Ein Kraftfahrer, der sich einem unbeschrankten
Bahnübergang nähert, hat ganz besondere Aufmerksamkeit
aufzubringen und muss seine Fahrweise und insbesondere seine
Geschwindigkeit so einrichten, dass er in der Lage ist, vor
einem herannahenden Zug anzuhalten und diesem Vorrang zu
gewähren. Ist die Strecke unübersichtlich, dann muss er ggf. mit
Schrittgeschwindigkeit an den Übergang heranfahren und notfalls
sogar halten, bis er beurteilen kann, dass die Strecke frei ist.
OLG
Hamm, Urteil vom 16.08.2000 - 13 U 20/00
09 Ordnungswidrigkeit
oder Straftat
TOP
Die
bußgeldbewehrte Verhaltensregelung des § 19 StVO (Bahnübergänge)
tritt zurück, wenn es sich bei dem festgestellten Fehlverhalten
von einer Straftat im Sinne von § 315 StGB (Gefährliche
Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr) auszugehen
ist. Als Tathandlung im Sinne des § 315 StGB kommt das Bereiten
eines Hindernisses in Betracht. Diesbezüglich heißt es in einem
Beschluss des BGH aus dem Jahr 2020 wie folgt:
BGH 2020:
Unter
einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist
jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist,
den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern
(...). Tatbestandlich erfasst werden auch solche Einwirkungen,
die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des
Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs
führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit
verbundenen Gefahren zur Folge haben. Daher handelt es sich bei
einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hindernis im
Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB (...).
BGH,
Beschluss vom 24. März 2020 - 4 StR 673/19
In Betracht
kommt neben tatbestandlichem Handeln im Sinne von § 315 StGB
auch tatbestandliches Handeln im Sinne von § 315a StGB. Das
setzt aber voraus, dass der
tatbestandlich
Handelnde
unter Alkoholeinwirkung steht.
§ 315
StGB (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr)
§ 315a StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs)
Bei den oben genannten Taten handelt es sich um konkrete
Gefährdungsdelikte, das sich auf alle öffentlichen und privaten
Verkehrsarten - mit Ausnahme denen des Straßenverkehrs -
bezieht. Die Vorschriften schützen nach neben der
Aufrechterhaltung der allgemeinen Verkehrsswicherheit
gleichermaßen auch Leib, Leben und Eigentum des Einzelnen vor
Verletzungen, die sich aus bestimmten Eingriffen in den
jeweiligen Verkehr ergeben können.
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