§ 20 BOStrab Bahnübergänge
(1) Die
Straßenbahn hat an höhengleichen Kreuzungen von besonderen und
unabhängigen Bahnkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahnübergängen)
Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-Ordnung dies bestimmt. Bahnübergänge
über unabhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgenden Vorschriften zu
sichern. An anderen Bahnübergängen oder an Kreuzungen im Bereich
straßenbündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass der
Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr nicht mehr als unvermeidbar
beeinträchtigt wird.
(2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die
Straßenbahn sind durch Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese
ist vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer die Bahnstrecke so
weit und aus einem solchen Abstand einsehen können, dass sie bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang
ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. Die Übersicht kann
nur durch eine technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5 ersetzt
werden. Bei Bahnübergängen von Fuß- und Radwegen auf Streckenabschnitten
mit Fahren auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.
(3)
Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die
Straßenbahn müssen nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf dem
Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsicherung fahren, auf der kreuzenden
Straße schneller als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahnübergang
innerhalb eines Tages in der Regel von mehr als 100 Kraftfahrzeugen
überquert wird.
(4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
von Fuß- oder Radwegen mit gegebener Übersicht müssen mit Umlaufsperren,
ähnlich wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzeichenanlage
ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich
wirkende Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage verzichtet werden,
wenn nach den örtlichen Verhältnissen dafür kein Erfordernis besteht und
die Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlaufsperren sind so zu
gestalten, dass die Wegebenutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn
entgegen gehen müssen.
(5) Eine technische Sicherung erfordert
1. Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach Anlage 1 Bild 2, die
mit Halbschranken nach Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und 2.
Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach Anlage 4 vor dem Bahnübergang
oder eine in Zugsicherungsanlagen eingebundene Überwachung der
Einrichtungen nach Nummer 1.
Auf Streckenabschnitten mit Fahren
auf Sicht dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Überwachungssignale
auch Fahrsignale nach Anlage 4 unmittelbar vor dem Bahnübergang
verwendet werden.
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