§ 55 BOStrab Teilnahme am Straßenverkehr
(1)
Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil.
Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr
teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere
Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
(3) Auf
besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge
im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am
Straßenverkehr teil.
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