§ 315a StGB Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge
geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, oder 2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als
sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges
Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der
Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die
Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
TOP
Fenster schließen
|