§ 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-,
Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet, 3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
der Täter 1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall
herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu
verdecken, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des
Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des
Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den
Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
TOP
Fenster schließen
|