§ 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und
Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis
zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt
wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb –
Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der
Mitte und Grün unten. 1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der
Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen,
nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht
behindert. Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr
freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an,
dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links
abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren
und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste
Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der
Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem
Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts
neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem
Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen wird der
Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf
nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die
Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende
auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder
aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen
abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und
Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das
Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger
Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die
Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf. 2. An anderen
Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den
Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung. 3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder
340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen
können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden;
das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem
Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende
Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom
übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem
für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr,
soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. 5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad
Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“
angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad
Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende
die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu
beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen
Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit
Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen
Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu
Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt
grenzt.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn
oder geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen
an: „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“. Ein grüner, nach
unten gerichteter Pfeil bedeutet: „Der Verkehr auf dem Fahrstreifen
ist freigegeben“. Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter
Pfeil ordnet an: „Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
(4)
Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden,
auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein
Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht
halten.
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