Der Straftatbestand
schützt die Ehre, sowohl personal als auch sozial. Mit anderen Worten:
Auch der gute Ruf wird geschützt. Während das Schutzgut Ehre dem
personalen Schutz vor Herabsetzung während es im sozialen Bereich um den
einzufordernden Respekt geht, ohne den ein friedliches Zusammenleben
kaum vorstellbar ist. § 185 schützt somit die Würde des Menschen (Art. 1
GG). Die Vorschrift gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, was als
Beleidigung zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist Beleidigung
ein Angriff sowohl auf die dem Menschen als Träger geistiger und
sittlicher Werte zukommende innere als auch auf seine äußere Ehre (Ruf)
durch Missachtung oder Nichtachtung. Die
Beleidigungsdelikte werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.
Antragsberechtigt ist der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, siehe § 194 StGB (Strafantrag).
Voraussetzung ist,
dass der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder
Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist
und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt, es sei denn,
dass der Verletzte widerspricht (§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gleiches
gilt im Falle einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener im Sinne
von § 189 StGB, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder
Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit
zusammenhängt. |