Rodorf.de
Beleidigung

§ 185 StGB (Beleidigung)

Der Straftatbestand schützt die Ehre, sowohl personal als auch sozial. Mit anderen Worten: Auch der gute Ruf wird geschützt. Während das Schutzgut Ehre dem personalen Schutz vor Herabsetzung während es im sozialen Bereich um den einzufordernden Respekt geht, ohne den ein friedliches Zusammenleben kaum vorstellbar ist. § 185 schützt somit die Würde des Menschen (Art. 1 GG). Die Vorschrift gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte, was als Beleidigung zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung ist Beleidigung ein Angriff sowohl auf die dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende innere als auch auf seine äußere Ehre (Ruf) durch Missachtung oder Nichtachtung.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet folgende Beleidigungstatbestände:

Die Beleidigungsdelikte werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, siehe § 194 StGB (Strafantrag).

§ 194 StGB (Strafantrag)

Beleidigung kann jedoch von Amts wegen verfolgt werden, wenn die Tat begangen wurde:

  •  Durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift

  • In einer Versammlung oder

  • Durch eine Darbietung im Rundfunk.

Voraussetzung ist, dass der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt, es sei denn, dass der Verletzte widerspricht (§ 194 Abs. 1 Satz 2 StGB). Gleiches gilt im Falle einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener im Sinne von § 189 StGB, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- oder Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.

Beleidigungsdelikte können vom Verletzten auch im Wege der Privatklage verfolgt werden, wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB genannten politischen Körperschaften gerichtet ist.

§ 374 StPO (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)

TOP 

Fenster schließen