§ 194 StGB Strafantrag
(1) Die Beleidigung
wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder
dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht
erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft
verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die
Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§
188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen
verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann
nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das
Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines
Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder
dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht
erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der
nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft
verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann
jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein
Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann
nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen
Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes
oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf
Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine
Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder
des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für
Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich
die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder
eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft
verfolgt.
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