§ 192a StGB Verhetzende Beleidigung
Wer einen
Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer
dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische,
religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung
oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen
wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig
verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer
der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser
Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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