§ 186 StGB Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf
einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§
11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
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