§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach §
192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie
Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen,
dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche
Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht.
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