§ 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache
schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein
einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus
den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
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