§ 188 StGB
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§
11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit
der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und
ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
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