§ 187 StGB Verleumdung
Wer wider besseres
Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden
geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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