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§ 14 StVO – Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Inhaltsverzeichnis:

01.0 Allgemeines
02.0
TBNR zum Bußgeldtatbestand
03.0 Grundsätze für das Ein- und Aussteigen
04.0 Fahrerpflichten im Überblick
04.1 Ein- und Aussteigen zur Fahrerseite
04.2 Abstands- oder Aussteigefehler
04.3 Sorgfaltspflicht
04.4 Anscheinsbeweis
04.5 Sicherungspflichten beim Verlassen des Fahrzeuges
04.6 Sicherung gegen unbefugten Gebrauch
04.7 Ausschluss der Halterhaftung für Schwarzfahrten
05.0 Beifahrerverhalten - OWi, möglicherweise auch Straftat

01.0 Allgemeines

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Beim Ein- und Aussteigen darf niemand gefährdet und erst recht niemand geschädigt werden.

§ 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)

Festzustellen ist, dass es dennoch oftmals dabei zu Verkehrsunfällen kommt, obwohl die immer vermeidbar sind, wenn beim Ein- und Aussteigen der Sorgfaltspflicht nachgekommen wird, zu deren Beachtung sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer verpflichtet ist. Öffnet zum Beispiel der Beifahrer beim Aussteigen die Beifahrertür unvorsichtig die Beifahrertür und verursacht er dadurch einen Unfall, dann kommt zwar der Kfz-Versicherer für den dabei entstandenen Schaden auf, die Privathaftpflicht des Beifahrers tritt dagegen nicht für den Schaden ein, siehe Urteil des LG Saarbrücken vom 20.11.2015, (Az.: 13 S 117/15). Dort heißt es:

LG Saarbrücken 2015: Denn das Risiko, das sich durch das (unvorsichtige) Türöffnen verwirklicht hat, ist typischer Bestandteil der von einem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr und damit vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst, unabhängig davon, ob das Öffnen der Tür durch den Halter, Fahrer oder einen sonstigen Insassen erfolgt. Der gesetzgeberische Zweck der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG liegt nämlich nicht im Ausgleich für Verhaltensunrecht, sondern für Schäden aus den Gefahren - auch eines zulässigen - Kraftfahrzeugbetriebs (...). Es ist deshalb weitgehend anerkannt, dass der Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich auch für die Unfallschäden nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG einzustehen haben, die ein Insasse des Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 - 13 S 117/15

02.0 TBNR zum Bußgeldtatbestand

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Bei Verstößen gegen den § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen) sieht der Bußgeldkatalog 2023 nachfolgend aufgeführte Bußgelder vor:

114100
Sie gefährdeten beim Ein- bzw. Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer.
40,00 Euro

114106
Sie schädigten beim Ein- bzw. Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer.
50,00 Euro

114000
Sie verließen Ihr Kraftfahrzeug, ohne es gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
15,00 Euro

114112
Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Dadurch kam es zu einer Verkehrsstörung.
15,00 Euro

114118
Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Es kam zum Unfall.
25,00 Euro

Die jeweils festgesetzte Höhe für festgestelltes Fehlverhalten lässt den Schluss zu, dass es sich in allen Fällen um geringfügiges Fehlverhalten handelt, wenn es, sollte es dadurch zu einem Unfall kommen, kein Personenschaden eintritt. Sollte es durch Fehlverhalten im Sinne von § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen) zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommen, dann handelt es sich dabei nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

03.0 Grundsätze für das Ein- und Aussteigen

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Das OLG Celle hat die Grundsätze des Ein- und Aussteigens in einem Urteil vom 04.12.2019, Az. 14 U 127/19 leicht verständlich zusammengefasst.

OLG Celle 2019: Die Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite ist regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden, weshalb der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen ist; die Tür darf nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig, und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen.

Beim Ein- und Aussteigen ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; es muss zwar nicht mit Unvorhersehbarem gerechnet werden, es wird aber höchste Sorgfalt verlangt. Dem vorgegebenen Verhaltensmaßstab wird dabei nur der gerecht, der besondere Aufmerksamkeit beim Ein- und Aussteigen einhält und sich insbesondere an die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze des stufenweisen Vorgehens hält. Wird beim Einoder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

OLG Celle, Urteil vom 4.12.2019 - 14 U 127/19

04.0 Fahrerpflichten im Überblick

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Die nachfolgend aufgeführten Fahrerpflichten werden hier zuerst einmal nur aufgelistet und im Anschluss daran in eigenen Randnummern erörtert.

  • Ein- und Aussteigen auf der Fahrerseite

  • Abstands- oder Aussteigefehler

  • Sorgfaltspflicht

  • Anscheinsbeweis

  • Sicherungspflichten beim Verlassen des Fahrzeuges

  • Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugtem Gebrauch

  • Ausschluss der Haftung für Schwarzfahrten

04.1 Ein- und Aussteigen zur Fahrerseite

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Das Ein- und Aussteigen ist ein besonders gefährlicher Vorgang, weil häufig nicht ausreichend Aufmerksamkeit auf den verbleibenden fließenden Verkehr gerichtet wird; die Vorschrift dient dem Schutz des fließenden Verkehrs. Diese Sorgfaltsanforderung, die im § 14 Abs. 1 StVO enthalten ist, gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen.

Sowohl der Vorgang des Einsteigens als auch der des Aussteigens endet mit dem Schließen der jeweiligen Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn.

OLG Celle 2010: Die Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO gelten für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Ein- oder Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.

OLG Celle, Urteil vom 22.09.2010 - 14 U 63/10

An anderer Stelle heißt es:

OLG Celle 2010: Das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite ist regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden, weshalb der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen ist; die Tür darf nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig, und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen.

Beim Ein- und Aussteigen ist eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; es muss zwar nicht mit Unvorhersehbarem gerechnet werden, es wird aber höchste Sorgfalt verlangt. Dem vorgegebenen Verhaltensmaßstab wird dabei nur der gerecht, der besondere Aufmerksamkeit beim Ein- und Aussteigen einhält und sich insbesondere an die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze des stufenweisen Vorgehens hält. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden.

OLG Celle – Az.: 14 U 127/19 – Urteil vom 04.12.2019

Bei dem zu entscheidenden Fall hatten die Richter aber auch darüber zu befinden, ob sich der vorbeifahrende Fahrzeugführer eines Busses sich ordnungswidrig verhalten hatte.

Diesbezüglich heißt es in dem Urteil:

OLG Celle 2010: Beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten, dessen Größe sich nach den Umständen richtet. Er wird nicht stets 1 m betragen müssen. An rechts parkenden, ersichtlich leeren Fahrzeugen wird auch mit weniger als 1 m seitlichem Abstand vorbeigefahren werden dürfen, anders aber auf breiter Fahrbahn ohne Gegenverkehr. Kann das haltende Fahrzeug besetzt sein, ist ein solcher Abstand einzuhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Ein Seitenabstand von weniger als 1 m soll nach der Rechtsprechung auch dann zu gering sein, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

OLG Celle – Az.: 14 U 127/19 – Urteil vom 04.12.2019

Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen eines Beifahrers, der die Beifahrertür hin zu einem Radweg öffnete, obwohl der Pkw, aus dem er aussteigen wollte, schon verbotswidrig auf dem Radweg stand, hieß es in einem Urteil des OLG Köln aus dem Jahr 1992 wie folgt:

OLG Köln 1992: Wer beabsichtigt, die linke Wagentür zu öffnen, um auszusteigen, muss zunächst prüfen, zu welcher Art von Verkehrsraum er auszusteigen beabsichtigt und wer durch das Öffnen der Tür gefährdet werden könnte.

Ein Fahrzeugführer, der seinen Wagen verbotswidrig teilweise auf den Radweg gefahren hat, muss davor warnen, die Tür zum Radweg hin zu öffnen, bevor er oder der Aussteigende sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefahr für andere geschehen kann.

In den Gründen heißt es:

OLG Köln 1992: Die Bekl. [gemeint ist der aussteigende Beifahrer] und der Zeuge K. [das ist der Fahrer, der seinen Pkw verbotswidrig auf einem Radweg angehalten hatte] haben durch schuldhafte Verletzung der im Straßenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Rücksichtnahme und Schadensvermeidung (§ 1 StVO) und auch spezieller Verkehrsregeln den Unfall der Zeugin W. gemeinsam verursacht.

Die Bekl. hätte sich beim Aussteigen aus dem Pkw des Zeugen K. gemäß § 14 StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht umfasste zunächst die Prüfung, zu welcher Art Verkehrsraum hin sie auszusteigen beabsichtigte, und sodann die Umschau nach dort befindlichen oder herannahenden Personen, die durch das Öffnen der Fahrzeugtür gefährdet werden konnten. [...]. Sie durfte die Tür, die geöffnet den Radweg nahezu unpassierbar machte, nur aufmachen, wenn sie sich zuvor durch sorgfältige Rückschau davon überzeugt hatte, dass kein Radfahrer in der Nähe war. Falls ihr die Rückschau nur durch die teilweise geöffnete Tür möglich war, durfte sie die Öffnung nur langsam und zunächst nur gerade soweit vornehmen, wie es erforderlich war, um nach hinten zu sehen.

In Bezug auf die geschädigte Radfahrerin heißt es:

OLG Köln 1992: Die Zeugin W. trifft an dem Unfall kein Mitverschulden. Sie durfte grundsätzlich darauf vertrauen, sich als Radfahrerin auf dem Radweg ungefährdet bewegen zu können. Auf vorschriftswidrige Behinderungen durch andere Verkehrsteilnehmer brauchte sie sich nicht generell einzurichten, sondern nur, wenn dafür besondere Veranlassung bestand. Ein konkreter Grund zur Besorgnis lag auch nicht etwa schon in dem Umstand, dass in einem neben oder, wie hier, verbotswidrig sogar teilweise auf dem Radweg haltenden Fahrzeug jemand auf dem Beifahrersitz saß. Denn in solchem Falle ergab sich für die Zeugin aus § 14 StVO eindeutig das Vorrecht, das der Aussteigende zu respektieren hatte. Die angeblich zunächst einen Spalt weit geöffnete Tür hat die Zeugin nach eigener Aussage nicht bemerkt; die Bekl. hat dazu auch keinen Beweis angeboten. Daraus kann der Zeugin aber ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden. Ein Radfahrer wäre überfordert und normales Vorankommen auf Radwegen wäre nicht mehr möglich, wenn von ihm verlangt würde, jedes am Straßenrand stehende Fahrzeug so genau zu beobachten, dass ihm auch spaltbreit offenstehende Türen nicht entgehen könnten. Bei der normalen Fortbewegungsgeschwindigkeit eines Radfahrers ist so etwas unmöglich, erst recht, wenn zugleich von der anderen Seite her ständig mit einer Gefährdung durch auf den Radweg laufende Fußgänger gerechnet werden muss.

OLG Köln, Urteil vom 1.4.1992 – 11 U 234/91

04.2 Abstands- oder Aussteigefehler

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Zu beiden Verhaltensweisen haben sich die Richter des Landgerichts Saarbrücken 2024 wie folgt positioniert:

Seitenabstand:

LG Saarbrücken 2024: Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung aus § 1 Abs. 2 StVO einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Grundsätzlich reicht zwar ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkws zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genügt jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Fahrzeugtür eine Person steht.

An anderer Stelle heißt es:

LG Saarbrücken 2024: Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sie ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten. Der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Wie groß der Abstand zu sein hat, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wobei es auf die Verkehrslage, Geschwindigkeit und die bauliche Situation, insbesondere die Breite der Straße, sowie die Art der beteiligten Fahrzeuge ankommt.

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2024 - 13 S 28/23

Aussteigen:

Diesbezüglich heißt es in dem Urteil des LG Saarbrücken wie folgt:

LG Saarbrücken 2024: Nach dieser Vorschrift [gemeint ist der § 14 StVO] muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen. Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt, sondern gilt auch für Einsteigevorgänge, bei denen der Einsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist. Beim Ein- und Aussteigen darf eine Tür deshalb nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig und die Fahrbahn ist schnellstmöglich zu verlassen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2024 - 13 S 28/23

04.3 Sorgfaltspflicht

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Bezugnehmend auf die im § 14 Abs. 1 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen) heißt es in einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2009 wie folgt:

BGH 2009: Nach dieser Vorschrift [gemeint ist der § 14 StVO] muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder - wie hier - einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Die Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO beschränkt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht ausschließlich auf solche Vorgänge, bei denen sich durch das unvorsichtige Öffnen einer Fahrzeugtür ein Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer ergibt. Das Gesetz stellt nicht auf das überraschende Öffnen einer Fahrzeugtür ab, sondern auf das Aus- und Einsteigen als solches, da ein solcher Vorgang aus unterschiedlichen Gründen mit erheblichen Gefahren für den fließenden Verkehr verbunden sein kann. Zwar ergeben sich die Gefahren beim Aussteigen vielfach daraus, dass eine Fahrzeugtür durch einen für den fließenden Verkehr nicht erkennbaren Fahrzeuginsassen überraschend geöffnet wird. Doch beschränkt sich der vom Gesetz erfasste Gefahrenkreis nicht ausschließlich darauf. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sorgfaltsanforderung auch für Einsteigevorgänge gilt, bei denen der Einsteigende in der Regel für den fließenden Verkehr erkennbar ist.

An anderer Stelle heißt es zum Anscheinsbeweis wie folgt:

BGH 2009: Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder aussteigenden.

BGH, Urteil vom 06.10.2009 - VI ZR 316/08

Hinweis: Es sei denn, dass sich der Halter im Sinne von § 7 StVG entlasten kann.

04.4 Anscheinsbeweis

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Kommt es beim Ein- oder Aussteigen zu einer Gefährdung oder gar zu einem Verkehrsunfall, durch den ein anderer geschädigt wird, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Ein- oder Aussteigende sich vorwerfbar fehlerhaft im Sinne von § 14 StVO (Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen) verhalten hat. Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des OLG Frankfurt am Main, davon ausgehend, dass ein Verkehrsteilnehmer gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, wie folgt:

OLG Frankfurt am Main: Danach muss, wer aus- oder einsteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit verlangt § 14 Abs. 1 StVO das höchste Maß an Vorsicht für das Ein- oder Aussteigen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Vorliegend behaupten die Beklagten selbst nicht, dass die Fahrzeugtür im Zeitpunkt des Unfalls bereits geschlossen gewesen wäre, so dass der Einsteigevorgang andauerte und § 14 StVO Anwendung findet. Wird bei einem Einsteige- oder Aussteigevorgang ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht [...] der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert.

Abweichung vom Grundsatz des Anscheinsbeweises setzt den Beweis eines atypischen Verkehrsgeschehens voraus, auf das angemessen zu reagieren dem Unfallverursacher nicht möglich war. Bei dem Unfall, über den die Richter des OLG Frankfurt am Main zu entscheiden hatten, war solch ein atypischer Vorgang nicht gegeben. Diesbezüglich heißt es in dem Urteil wie folgt:

OLG Frankfurt am Main: Bei Annahme des Beweises des ersten Anscheins kann dieser durch den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüttert werden, oder es kann der Vollbeweis eines anderen Geschehensablaufs erbracht werden. Soweit die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Tür nur einen kleinen Spalt offen stehen gehabt, haben sie dies nicht beweisen können; vielmehr steht für den Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass im Zeitpunkt des Unfalls die Fahrertür voll geöffnet war und ca. 55 cm in die Fahrbahn hineinragte. Zwar hat die Beklagte zu 1 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, die Tür nur einen Spalt breit geöffnet und „höchstwahrscheinlich“ bei der ersten Position eingehakt zu haben; auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat sie Entsprechendes geschildert. Dies kann jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zutreffen. Der Sachverständige hat die unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder, die die Endpositionen der beiden Fahrzeuge zeigen, sowie die Lichtbilder betreffend die an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden ausgewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Abstand des klägerischen Fahrzeugs zum rechten Randstein bei Beginn des Anstoßes 0,45 bis 0,50 m betrug, das klägerische Fahrzeug angesichts seiner vorhandenen Beschädigungen gegen die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs fuhr (und nicht an dieser entlang glitt) und dass sich zu diesem Zeitpunkt die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs in der letzten Rastposition befand, damit also rund 55 cm in die Fahrbahn hineinragte. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind für den Senat - insbesondere in Anbetracht der vorliegenden Lichtbilder - nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht angegriffen worden. Zudem hat auch die Zeugin Z2 bestätigt, dass die Tür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet war und das Taxi gegen die Tür gefahren ist.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2016 - 16 U 167/15

04.5 Sicherungspflichten beim Verlassen des Fahrzeuges

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Die nachfolgenden Sicherungspflichten betreffen sowohl zweispurige Kraftfahrzeuge als auch Kräder.

Gemeint ist hier die Sicherungspflicht eines Fahrzeugführers beim Verlassen seines Fahrzeuges, zum Beispiel Lkw, Busse, Pkw, Kräder und andere. Dieser Sicherungspflicht wird durch das Anziehen der Handbremse entsprochen. Für Fuhrwerke gelte besondere Regelungen, zum Beispiel die Beaufsichtigung durch einen damit beauftragten Dritten.

Wie dem auch immer sei: Zum Schutz vor unbefugter Benutzung sieht § 38a StVZO (Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen) vor, dass Fahrzeuge stets mechanische Sicherungseinrichtungen besitzen müssen, die den Gebrauch durch unbefugte Dritte unterbinden. Ist Ihr Fahrzeug nicht ausreichend gesichert und wird es entwendet, müssen Sie am Ende häufig selbst den Schaden tragen, der mit und an Ihrem Fahrzeug verursacht wurde.

§ 38a StVZO (Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

04.6 Sicherung gegen unbefugten Gebrauch

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Wird ein Kraftfahrzeug unzureichend gesichert abgestellt und kommt es dadurch zu einem unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges, dann ist der Halter zum Schadenersatz verpflichtet, siehe § 276 BGB.

§ 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners)

In einem Beschluss des OLG Köln aus dem Jahr 1995 heißt es:

OLG Köln 1995: Das Verschulden des Halters ist am Maßstab des § 276 BGB zu messen. Danach sind an seine Sorgfalt, wie ein Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern ist, strenge Anforderungen zu stellen.

Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, einen Jugendlichen für den Kauf eines frisierten Mofas zu interessieren, dass der Verkäufer nach der Vorführung des Mofas verschlossen in der Nähe des Jugendlichen unbeaufsichtigt abgestellt hatte, so dass es von dem Jugendlichen unbefugt zu einer Probefahrt benutzt werden konnte. Im Beschluss heißt es:

OLG Köln 1995:: Wer Jugendlichen sein auf eine größere Geschwindigkeit hin ausgebautes Mofa vorführt, provoziert deren Wunsch, dieses Fahrzeug einmal auszuprobieren. Stellt er das Fahrzeug danach unbeaufsichtigt, wenn auch gesichert, in der Nähe der Jugendlichen ab, so entfällt seine Halterhaftung nicht, wenn einer der Jugendlichen sich des Fahrzeugs mit einem einfachen Griff wieder in Betrieb setzen kann, um eine Probefahrt zu unternehmen und dabei einen Unfall verursacht.

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.1995 - 16 W 42/95

Wird ein Fahrzeug von einer unbefugten Person widerrechtlich in Betrieb genommen, handelt diese Person tatbestandlich im Sinne von § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs).

§ 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

04.7 Ausschluss der Halterhaftung für Schwarzfahrten

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Kommt ein Fahrzeughalter seiner Sicherungspflicht nicht im gebotenen Umfang nach, kann er auf der Grundlage von § 823 BGB für einen Unfall haften müssen, der durch den Schwarzfahrer verursacht wurde.

Die Halterhaftung entfällt nur bei vorschriftsmäßiger Sicherung des unbefugt benutzten Fahrzeuges.

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)

§ 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)

Ein Fahrzeughalter, der seinen Pkw über Nacht unverschlossen im öffentlichen Straßenverkehr abstellt, so dass dieser dann von einer unbefugten Person unbefugt in Gebrauch genommen und dadurch einen folgenschweren Verkehrsunfall verursacht wird, haftet für den dabei angerichteten Schaden. In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1970 heißt es:

BGH 1970: Amtlicher Leitsatz. Die Haftung des Kraftfahrzeughalters, der sein Fahrzeug ungesichert über Nacht auf öffentlicher Straße abstellt und dadurch die Benutzung des Fahrzeugs durch Unbefugte schuldhaft ermöglicht, umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass der Schwarzfahrer bei dem Versuch, sich einer Festnahme zu entziehen, mit dem Kraftfahrzeug einen Polizeibeamten bedingt vorsätzlich verletzt.

An anderer Stelle heißt es:

BGH 1970: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Kraftfahrer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht alles in seinen Kräften Stehende tun, um seinen Wagen vor einer Benutzung durch Unbefugte zu bewahren. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu nicht geeignet oder nicht befugt sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Verkehr mit sich. Da sich gerade auf Schwarzfahrten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet, ist es gerechtfertigt, dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine besondere Obhutspflicht für sein Fahrzeug aufzuerlegen und von ihm zu fordern, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Schwarzfahrten zu verhüten.

Das Maß der Anforderungen, die hiernach im Interesse der Verkehrssicherheit zu stellen sind, bestimmt sich in erster Linie nach § 35 StVO [heute § 14 StVO], der verlangt, dass ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug verlässt, zur Verhinderung der unbefugten Benutzung „die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit setzt“. Gegen diese Pflichten hat V verstoßen, denn es ist unstreitig, dass er das Lenkradschloss nicht verriegelt hat, als er seinen Wagen über Nacht auf der Straße stehen ließ. Zu den Sicherungsvorkehrungen, die eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs verhindern sollen, gehört neben dem Abschließen der Türen und dem Abziehen des Zündschlüssels auch das Verriegeln des Lenkradschlosses. Das ergibt sich zweifelsfrei aus § 38a StVZO. Hiernach müssen Personenkraftwagen und Krafträder eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs haben. Dabei ist ausdrücklich bestimmt, dass das Abschließen der Türen und das Abziehen des Zündschlüssels nicht als Sicherung in diesem Sinne gelten. V hat damit auch gegen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 StVO verstoßen.

BGH, Urteil vom 15.12.1970 - VI ZR 97/69

05.0 Beifahrerverhalten - OWi, möglicherweise auch Straftat

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Zu den passiven Verkehrsteilnehmern gehören:

  • Beifahrer

  • Fahrgäste in Bussen und Straßenbahnen

  • Passive Verkehrsteilnehmer (Fahrgäste im Fahrzeug) unterliegen nicht den Vorschriften der StVO.

Beifahrer können aber dann nicht mehr als passive Verkehrsteilnehmer angesehen werden, wenn sie aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen.

Dennoch: Im rechtlichen Sinne ist der Beifahrer grundsätzlich nur Begleiter. Das heißt, es liegt allein in der Verantwortung des Fahrers, das Kfz sicher im Straßenverkehr zu führen und seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen. Allerdings gibt es auch für den Beifahrer Regeln und Pflichten zu beachten, um ein möglichst sicheres Fahren zu gewährleisten.

Deshalb: Greift ein Beifahrer aktiv in das Verkehrsgeschehen ein, kann er dafür zur Verantwortung gezogen werden.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • Ein Beifahrer aus einem Fahrzeug aussteigt, ohne sich vorher umzusehen, so dass durch die sich öffnende Beifahrertür ein Fahrradfahrer zu Schaden kommt.

  • Ein Beifahrer, der die Beifahrertür öffnet und dadurch die Fahrertür des daneben abgestellten Pkw erheblich beschädigt.

  • Der Beifahrer nicht angeschnallt ist

  • Vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt nicht angelegt hat.

§ 21a Absatz 1 StVO regelt Folgendes:
Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. […]

Dem Fahrzeugfahrer ist demnach kein Vorwurf zu machen, wenn sich andere Fahrzeuginsassen nicht ordnungsgemäß anschnallen.

Zurück zu den Fehlern beim Ein- und Aussteigen.

Ordnungswidrigkeit:

In Bezug auf ordnungswidriges Verhalten, das sich gegen einen Beifahrer richtet, heißt es in einem Urteil des OLG München aus dem Jahr 1994 wie folgt:

OLG München: Stürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Orientierungssatz:

1. Wenn ein Radfahrer dadurch stürzt, dass - während er rechts an einem haltenden Fahrzeug vorbeifahren will - die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur für den materiellen Schaden des verletzten Radfahrers; hinsichtlich der immateriellen Schäden kann der Verletzte nur den - unvorsichtig - die Tür öffnenden Mitfahrer in Anspruch nehmen.

2. Der Radfahrer muss sich aber gegebenenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er den Unfall dadurch mitverursacht hat, dass er sich zwischen haltenden und parkenden Fahrzeugen - ohne Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes - „durchgezwängt“ hat.

OLG München, Urteil vom 28.10.1994 – 10 U 4858/93

Straftat:

Das Öffnen einer Beifahrertür kann sogar den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfüllen.

OLG Hamm 2017: Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg abschneidet, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlasst zu sein und um dem anderen die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

An anderer Stelle heißt es:

OLG Hamm 2017: Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrsatypische „Pervertierung” des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist dann erfüllt, wenn die Art der Behandlung des Geschädigten durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei ist erforderlich, dass der Körperverletzungserfolg „mittels“ der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten ist.

Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, ist generell geeignet, dessen Leben zu gefährden. Denn sowohl bei einer Kollision mit der Tür als auch - wie hier - einer Notbremsung mit einem gleichzeitigen Ausweichmanöver, das zum Aufprall auf andere Fahrzeuge o. Ä. bzw. einem Sturz führt, kann es zu ganz erheblichen Verletzungsfolgen - insbesondere im Kopfbereich - des im Regelfall wenig bis gar nicht geschützten Radfahrers kommen.

Der Körperverletzungserfolg ist im konkreten Fall auch „mittels“ der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten. Zwar ist der geschädigte Zeuge nicht mit der durch den Angeklagten geöffneten Beifahrertür zusammen gestoßen, sondern erst bei dem Versuch, dieser auszuweichen, zu Sturz gekommen und dabei mit dem am Straßenrand abgestellten Pkw der Zeugin T kollidiert. Gleichwohl ergibt sich aus dem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung des Angeklagten und dem Verletzungserfolg, dass die Verletzungen des Geschädigten „mittels“ der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten sind. Das Ausweichmanöver des Zeugen mit dem sich anschließenden Sturz und den dadurch hervorgerufenen Verletzungsfolgen war in diesem Sinne unmittelbare Folge der Tathandlung des Angeklagten.

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017 - 4 RVs 159/16

Natürlich macht sich auch ein Fahrzeugführer strafbar, wenn er, wie oben aufgezeigt, sich beim Aussteigen tatbestgandlich im Sinne von § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) verhält.

§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)

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