§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine
strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen
Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die
Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im Voraus erlassen werden.
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