§ 38a StVZO Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung
von Kraftfahrzeugen
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5 t – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer
Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Krafträder und
Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen
mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet
sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entspricht.
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung
und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben
sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
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