§ 14 StVO Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine
Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um
Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen
wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
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