§ 315b StGB
Gefährliche Eingriffe in den
Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit
des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder
beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen
ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des §
315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer
in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die
Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.