| 
		 
		§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
  (1) Wer 
		vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die 
		Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen 
		widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus 
		entstehenden Schadens verpflichtet.
  (2) Die gleiche Verpflichtung 
		trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen 
		bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein 
		Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die 
		Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  
		
		
		TOP  
		
		
		Fenster schließen  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		
		  
		 |