§ 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch
ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als
sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
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